Mit Schreiben vom 01.12.2025
(Az. IV C 3 – S 2196/00040/006/008) hat das Bundesministerium der Finanzen das bisher maßgebliche BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben.
🔎 Was bedeutet das?
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt grundsätzlich eine höhere AfA auf Gebäude, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich typisierte.
Bislang konkretisierte das BMF-Schreiben vom 22.02.2023:
- Anforderungen an Gutachten,
- Nachweisführung,
- Beweislast,
- Prüfkriterien der Finanzverwaltung.
Dieses Schreiben gilt nun nicht mehr.
📌 Konsequenzen für die Praxis
- Die Finanzverwaltung ist nicht mehr an die engen Vorgaben des 2023er-Schreibens gebunden.
- Gutachten zur kürzeren Nutzungsdauer können wieder flexibler anerkannt werden – aber weiterhin nur bei substantiierten Nachweisen.
- Steuerpflichtige müssen die restliche Nutzungsdauer eigenständig belegen, z. B. durch:
- technische Bauschadengutachten,
- Instandhaltungs- und Bauunterlagen,
- Dokumentation von Baumängeln,
- Nachweis geplanten Abrisses / grundlegender Modernisierung.
⚠️ Was bleibt unverändert?
- Nachweislast liegt weiterhin beim Eigentümer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).
- Die kürzere Nutzungsdauer muss objektiv und nachvollziehbar belegt werden.
- Reine Prognosen oder Marktargumente (Lage, Ertrag, Rendite) reichen nicht aus.
📈 Bedeutung für Immobilieneigentümer & Vermieter
Die Aufhebung des Schreibens kann in vielen Fällen vorteilhaft sein:
| Vorteil | Auswirkung |
|---|---|
| höhere AfA möglich | geringere Steuerlast |
| flexiblere Gutachten zulässig | weniger formale Ablehnungsrisiken |
| Option bei schlechter Bausubstanz, Sanierungsstau, Abriss | steuerliche Optimierung möglich |
📝 Empfehlung
Für eine kürzere AfA-Nutzungsdauer sollten Sie weiterhin ein fachlich belastbares Gutachten erstellen lassen.
Besonders relevant bei:
- Altgebäuden mit strukturellen Schäden
- Abriss- oder Kernsanierungsabsicht
- wirtschaftlicher Unrentabilität
- Beleuchtung gravierender Baumängel
📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 01.12.2025
(koordinierter Ländererlass)