Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz sowie der Erläuterungen zur Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG hinsichtlich der möglichen Personen des Geldwäschebeauftragten aktualisiert. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise stehen sowohl als Lesefassung als auch als Version im Änderungsmodus zur Verfügung.

Keine Bestellung operativ in der Geschäftsführung Tätiger als Geldwäschebeauftragte

Personen, die der Praxisleitung angehören, dürfen demnach nicht mehr als Geldwäschebeauftragte bestellt werden, wenn sie mit der operativen Geschäftsführung betraut sind.

Diese Anpassung erfolgte, um ein einheitliches Auftreten der Berufskammern gegenüber gemeinsamen Berufsangehörigen zu gewährleisten. Die WPK stimmt sich mit den anderen Berufskammern regelmäßig zu geldwäscherechtlichen Fragen ab und hat sich mit der aktuellen Änderung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG der Rechtsauffassung der anderen Kammern angeschlossen.

In diesem Zusammenhang und aus diesem Grund hat die WPK ihre Erläuterungen zur Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG vom 27. September 2017 entsprechend angepasst.

In den Erläuterungen zur Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG vom 27. September 2017 wurde lediglich der Hinweis gestrichen, dass der Geldwäschebeauftragte auch der Leitungsebene angehören kann.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.02.2023