Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025
(IV C 3 – S 2285/00031/001/025 – koordinierter Ländererlass)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 617) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Hintergrund: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (vom 2. Dezember 2024, BGBl. I Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 12 ergänzt.
Damit gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine wesentliche Neuregelung für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen:

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen können nur noch dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Zahlung nachweislich per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Barzahlungen oder Übergaben in anderer Form genügen künftig nicht mehr den gesetzlichen Nachweisanforderungen und sind somit steuerlich nicht abzugsfähig.

Ziel der Neuregelung

Mit dieser Änderung soll die Nachvollziehbarkeit und Missbrauchsvermeidung bei der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen verbessert werden. Die Finanzverwaltung kann künftig leichter prüfen, ob tatsächlich eine Zahlung an den Unterhaltsempfänger erfolgt ist.

Anwendung und Übergangsregelung

Das neue BMF-Schreiben ist
➡️ ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 6. April 2022 vollständig.

Für alle bis einschließlich 2024 geleisteten Unterhaltszahlungen gelten noch die bisherigen Regelungen.

Allgemeine Grundsätze

Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder enthält das Schreiben auch aktualisierte Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen. Dazu gehören insbesondere Hinweise zur

  • Abgrenzung begünstigter Personen (z. B. Angehörige im In- und Ausland),
  • Höhe der abziehbaren Aufwendungen,
  • Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers sowie
  • Nachweisführung im Rahmen der Steuererklärung.

Veröffentlichung und Fundstelle

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung:


Fazit:
Ab 2025 sind nur noch überwiesene Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich absetzbar. Steuerpflichtige sollten ihre Zahlungsweise daher rechtzeitig umstellen, um den Abzug nicht zu gefährden.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (IV C 3 – S 2285/00031/001/025)