Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Februar 2019 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2019 S. 90) geändert worden ist, der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ wie folgt gefasst:

Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de ). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/ .“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 01.07.2020