Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG redaktionell geändert. Die Änderung ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. September 2013 – IV D 2 – S 7100/09/10003 :002 (2013/0840707), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
- Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „SvEV = Sozialversicherungsentgeltverordnung“ die neue Angabe „SVLFGG = Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ eingefügt.
- In Abschnitt 4.16.1 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Satz 2 KVLG 1989“ wie folgt
gefasst:„§ 10 Abs. 1 KVLG 1989″.
- Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe d UStG) oder mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe) über die Gewährung von Leistungen
– nach den §§ 10 und 11 KVLG 1989 (Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung oder Schwangerschaft und Entbindung),
– nach den §§ 10, 36, 37 und 39 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe in der Alterssicherung der Landwirte bei medizinischer Rehabilitation, bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren, bei Tod und in anderen Fällen) oder
– nach § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- oder Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)
besteht (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG), sind steuerfrei.“
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, sind mit ihren Leistungen steuerfrei, wenn mit ihnen die Krankenkasse einen Vertrag nach § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) bzw. die zuständige Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen) geschlossen hat oder mit ihnen ein Versorgungsvertrag
– nach § 72 SGB XI (zugelassene Pflegeeinrichtungen – § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG) bzw.
– nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe – § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG) über die Gewährung von Leistungen nach § 8 KVLG 1989 i. V. m. § 37 SGB V besteht,
– oder wenn sie hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 32 bzw. 44 SGB VII (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit durch häusliche Krankenpflege bzw. Pflege) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG)
bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG erfüllt sind.“
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 aufgrund eines Vertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer bereits für Umsätze, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossenen Vertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7172 / 09 / 10002 vom 23.10.2013