Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagebescheids?

Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagebescheids?

Kernaussage
Nimmt man für Anschaffungskosten für bewohnte Baudenkmäler zunächst Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz in Anspruch, ist es unzulässig, nachfolgend für dieselben Investitionen auch erhöhte Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt
Im Eigentum der Klägerin stand ein Baudenkmal, das sie aufwendig sanierte. Für 3 der 4 im Haus befindlichen Wohnungen beantragte die Klägerin Investitionszulagen. Diese wurden vom Finanzamt gewährt. Im Rahmen ihrer Steuererklärung machte die Klägerin zudem für die vierte Wohnung erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler geltend. Diese wurden vom Finanzamt ebenfalls gewährt. Allerdings nahm das Finanzamt die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen zum Anlass, den Bescheid über die Investitionszulage aufzuheben und das bereits ausgekehrte Geld zurückzuverlangen. Die gegen die Bescheidaufhebung gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) war anderer Ansicht und hob das Urteil auf.

Entscheidung
Mit der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung habe die Klägerin gegen das sogenannte Kumulationsverbot des Investitionszulagengesetzes verstoßen. Danach ist es unzulässig, die Investitionszulage einerseits und erhöhte Absetzungen andererseits für dieselbe Investition in Anspruch zu nehmen. Dieselbe Investition liegt dabei immer dann vor, wenn ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen. So sei die Sanierung des Baudenkmals nur in Gänze möglich gewesen. Insofern bejahte der BFH den engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Indem die Klägerin beide Vergünstigungen für dieselbe Investition in Anspruch genommen habe, hätte sich der Sachverhalt, der Grundlage der Zulagengewährung gewesen sei, nachträglich und rückwirkend geändert. Die spätere Inanspruchnahme der Absetzungen sei also bezogen auf die Zulagengewährung ein rückwirkendes Ereignis. Daher sei das Finanzamt berechtigt gewesen, den begünstigenden Zulagenbescheid aufzuheben, die Zulage zurückzufordern und sogar Zinsen hierauf festzusetzen.

Konsequenz
Wer Investitionszulagen in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, zu keinem Zeitpunkt gegen das Kumulationsverbot zu verstoßen. Selbst wenn der Zulagenbescheid schon bestandskräftig ist, kann er aufgrund eines solchen Verstoßes nämlich geändert werden. Neben der Erstattung erhaltener Zulagen droht dann auch die Verzinsung.