Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte vergleichsweise gering ist. Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E) mit einem solchen Fall befasst.
Sachverhalt
Die Kläger, ein Ehepaar, machten Kosten für die beruflich bedingte Zweitwohnung des Ehemannes als Werbungskosten geltend. Der Ehemann hatte seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde (A) etwa 30 Kilometer von seinem Arbeitsplatz (B) entfernt. Aufgrund der Fahrzeit von ca. 50 bis 55 Minuten entschied er sich, eine Zweitwohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes anzumieten. Die Finanzbehörde lehnte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab.
Die Begründung des Finanzamts: Eine Entfernung von weniger als 50 Kilometern und eine Fahrzeit unter einer Stunde seien zumutbar, sodass keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung bestünde. Dementsprechend wurden die Aufwendungen nicht anerkannt.
Einspruch und Klage
Die Kläger legten Einspruch gegen die Entscheidung ein und verwiesen auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020. Danach kann eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn die Fahrzeit von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Fahrzeit von der Hauptwohnung beträgt. Zudem argumentierten sie, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Fahrzeit von mehr als zwei Stunden bedeuten würde.
Die Finanzbehörde wies den Einspruch zurück, da der Ehemann nachweislich einen Dienstwagen nutzte und somit von den langen Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht betroffen war. Die Behörde stützte sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2017 (VI R 31/16), nach der Fahrzeiten unter einer Stunde als zumutbar gelten.
In der anschließenden Klage führten die Kläger zusätzlich an, dass steigende Benzinpreise und die Kosten der Dienstwagennutzung den Ehemann veranlasst hätten, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Das Gericht wies diesen Punkt jedoch zurück, da der Dienstwagen weiterhin genutzt wurde und für den Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Kosten entstanden.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. Ausschlaggebend waren folgende Punkte:
- Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte lag unterhalb der als kritisch angesehenen Grenze von 50 Kilometern.
- Die tatsächliche Fahrzeit im Berufsverkehr betrug unter einer Stunde und war somit als zumutbar anzusehen.
- Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht als maßgeblich gewertet, da der Steuerpflichtige tatsächlich den Dienstwagen nutzte.
- Die gestiegenen Benzinpreise und sonstigen Kosten spielten keine Rolle, da der Dienstwagen als Betriebsmittel zur Verfügung stand.
Das Gericht folgte damit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach eine doppelte Haushaltsführung nur dann anerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige nachweislich einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts unterhält und eine unzumutbare Pendelzeit besteht.
Fazit
Die Klage wurde abgewiesen, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 blieb unverändert. Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht automatisch anerkannt wird, wenn eine Zweitwohnung angemietet wird. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände entscheidend, insbesondere die zumutbare Fahrzeit zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Steuerpflichtige sollten dies bei der Planung einer Zweitwohnung und der steuerlichen Geltendmachung entsprechender Kosten berücksichtigen.