Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Leitsatz

  1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief i. S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a. F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n. F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrages angibt, d. h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.
  2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F. u. a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus.

Quelle: BFH, Urteil V R 38/14 vom 22.07.2015