Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG) – Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28.02.2013 in der Rechtssache C-168/11

Vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, BStBl I 2015 S. 58) hat § 34c Abs. 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 – C-168/11 – Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

1. Das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) wird aufgehoben.

2. In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 20. Februar 2015 (BStBl I S. 174) neu gefasst worden ist, wird der Satz „Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen“ gestrichen.

3. Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG in der durch § 52 Abs. 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. In den übrigen Fällen ist eine hinsichtlich der Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Die ggf. zu beachtende zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO wurde am 1. Januar 2015 (Tag des Inkrafttretens des § 52 Abs. 34a EStG) in Lauf gesetzt.

4. Ebenfalls von Amts wegen zu ändern sind mit einem zulässigen Einspruch oder einer zulässigen Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzungen, soweit die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG in der durch § 52 Abs. 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.

5. Aussetzungen der Vollziehung, die nach Maßgabe der Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013 gewährt wurden, sind zu widerrufen. Ein Widerruf ist entbehrlich, soweit die Aussetzung der Vollziehung bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34c Absatz 1 EStG befristet war oder sich durch Änderung des in der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerbescheids erledigt hat (Nummer 8.2.2 erster Absatz des AEAO zu § 361).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-2293 / 09 / 10005-04 // IV A 3 – S-1900 / 07 / 10107-45 vom 04.05.2015