Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ zur Nachweis der Ansässigkeit von Grenzgängern zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Schweiz) überarbeitet bzw. neu erstellt.

Die neuen Vordrucke sind ab dem Kalenderjahr 2024 zu verwenden.

Auswirkungen für die Praxis

Die neuen Vordrucke haben folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Grenzgänger, die in Deutschland ansässig sind und in der Schweiz arbeiten, können ab dem Kalenderjahr 2024 die neue Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-1“ verwenden, um die Abzugsteuer auf 4,5 % zu begrenzen.
  • Grenzgänger, die im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigt sind und Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems beziehen, können ab dem Kalenderjahr 2024 die neue Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-4“ verwenden, um die Abzugsteuer auf 4,5 % zu begrenzen.
  • Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern können ab dem Kalenderjahr 2024 die neue Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-5“ verwenden, um die Abzugsteuer auf 4,5 % zu begrenzen.
  • Arbeitgeber von Grenzgängern müssen ab dem Kalenderjahr 2024 die neue Arbeitgeberbescheinigung „Gre-3“ verwenden, um die Tage der Nichtrückkehr in den Ansässigkeitsstaat zu dokumentieren.

Grenzgänger, die in Deutschland ansässig sind und in der Schweiz arbeiten, sollten sich bei ihrem Finanzamt über die neuen Vordrucke informieren.