Ansparrücklagen einer GmbH & Co. KG

Ansparrücklagen einer GmbH & Co. KG

Kernproblem

Im Jahr 2007 wurde die Ansparrücklage durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem deutlich an Attraktivität verloren. Wer damals eine gewinnmindernde Rücklage für eine geplante Investition geltend machte, durfte den Aufwand auch bei Nichtanschaffung im Antragsjahr belassen und musste die Konsequenzen der gewinnerhöhenden Auflösung erst nach 2 Jahren tragen. Trotz der „Bestrafung“ durch einen Gewinnzuschlag konnten sich unterm Strich Progressionsvorteile ergeben. Der Investitionsabzugsbetrag dagegen fordert eine Korrektur im Abzugsjahr, wenn die Investition scheitert. Eine weitere Förderung erfuhren Existenzgründer, denn diese konnten die Ansparrücklage nicht nur bis zu 5 Jahre stehen lassen, sondern auch auf den Gewinnzuschlag wurde verzichtet. Doch wer sich nicht vorsah, war gar kein Existenzgründer. Insbesondere bei neu gegründeten Kapital- und Personengesellschaften mussten auch die Beteiligten persönliche Voraussetzungen mitbringen.

Sachverhalt

Eine neue gegründete GmbH & Co. KG beantragte im Jahr 2000 eine Existenzgründerrücklage, die auch zunächst gewährt wurde. Anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Existenzgründerrücklage neben natürlichen Personen nur solchen Personengesellschaften zustehe, deren Mitunternehmer natürliche Personen seien. Zudem war eine Gesellschafterin der nicht am Vermögen und Gewinn beteiligten Komplementär-GmbH bereits mit mehr als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt. Einer Kapitalgesellschaft hätte diese Eigenschaft eines Gesellschafters bereits die Existenzgründerrücklage verwehrt. So wendete das Finanzamt die Rechtsfolgen einer „normalen“ Ansparrücklage an und berücksichtigte die gewinnerhöhende Auflösung neben dem Gewinnzuschlag im Feststellungsbescheid 2002. Hiergegen wehrte sich die Gesellschaft bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) mit den Argumenten, dass die einschränkenden Regelungen nicht auf eine GmbH & Co. KG anzuwenden seien. Tatsächlich ist diese Gesellschaftsform auch nicht explizit im Gesetz genannt.

Entscheidung

Der BFH klärte 2 Grundsatzfragen: Eine GmbH & Co. KG kann grundsätzlich eine Rücklage für Existenzgründer bilden. Ist jedoch an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt, die kein Existenzgründer ist, scheitert ein Abzug. Das gilt unabhängig von einer Vermögens- oder Gewinnbeteiligung. Die zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist in dem Abzugsjahr zu korrigieren. Bei Bestandskraft des Bescheids liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.

Konsequenz

Die Existenzgründerrücklage scheiterte hier an der Eigenschaft eines Gesellschafters der Komplementär-GmbH. Da der Streitfall altes Recht betrifft, dürfte die Tragweite überschaubar bleiben.