Anspruch auf Kindergeld bei krankheitsbedingten Einschränkungen während der Ausbildungssuche

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG hatte zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2018, Az. 3 K 76/18), ob der Kindergeldanspruch für ein Kind, welches krankheitsbedingt seine Ausbildung abgebrochen hat, für die Zukunft bereits dann scheitert, wenn das Kind gegenüber der Familienkasse nicht unmittelbar nach Krankheitsbeginn erklärt, dass es nach der Genesung sich zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn um eine neue Ausbildung bewerben bzw. die Ausbildung fortführen werde (vgl. A 17.2 Satz 4 DA-KG).

Das FG hat entschieden, dass Kindergeld auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen könne, zu gewähren sei. Für solche Fälle in denen eine Ausbildung wegen einer Erkrankung gar nicht erst begonnen oder ein Ausbildungsplatz gesucht werden kann, sei ein Kind ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, einen solchen aber nicht finde und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei. Werde die schriftliche Erklärung zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit, wie A 17.2 Satz 4 DAKG fordere, nicht zu Beginn des Zeitraums für den Anspruch auf Kindergeld bestehe, eingereicht, sei das Kind aber zweifelsohne bereits zu diesem Zeitpunkt ausbildungswillig gewesen, führe die fehlende Erklärung nicht zur zwangsweisen Versagung des Kindergeldanspruchs.

Des Weiteren sei zwar zum Nachweis der Erkrankung nach A 17.2 Satz 2 DA-KG 2 die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Nach Auffassung des FG sei es aber nicht anspruchsschädlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung im Streitfall das voraussichtliche Ende der Erkrankung (es handelte sich um verschiedene psychische Erkrankungen) nicht mitgeteilt werden konnte. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies könne nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 42/19).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 3 K 76/18 vom 15.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 42/19)