Anspruch aus Darlehensvertrag zählt zur Insolvenzmasse

Anspruch aus Darlehensvertrag zählt zur Insolvenzmasse

Kernaussage

Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dies auch dann gilt, wenn der Kredit nicht unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zunächst auf das Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts überwiesen und von dort an den Begünstigten weitergeleitet wird.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Im Juni 2003 stellte der Beklagte, gestützt auf Steuerforderungen in Höhe von rd. 71.000 EUR, einen ersten Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, mit ihren Gläubigern zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens über eine einverständliche Schuldenbereinigung zu verhandeln. Im Rahmen dieses Auftrages vereinbarte der Rechtsanwalt namens der Schuldnerin mit dem Beklagten, dass bei sofortiger Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 EUR auf die offene Steuerschuld der Insolvenzantrag zurückgenommen werde. Weil die Schuldnerin nicht zur Aufbringung dieses Teilbetrags in der Lage war, überwies ihr Lebensgefährte entsprechend der zunächst mündlich, später schriftlich getroffenen Vereinbarung das Geld auf ein Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts zur Weiterleitung an den Beklagten. Dieser erklärte nach Erhalt des Geldes im September 2003 den Insolvenzantrag für erledigt. Im Oktober 2004 stellte der Beklagte wegen Abgabenrückständen in Höhe von rd. 115.000 EUR erneut Insolvenzantrag. Im Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger focht die Zahlung an den Beklagten wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) an. Nach Erfolglosigkeit der Klage in den Unterinstanzen wies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Entscheidung

Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 129 Abs. 1 InsO) setzt jede Anfechtung eine Rechtshandlung voraus, die die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligt. Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung tritt ein, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies kann geschehen durch eine Verringerung des Aktivvermögens oder eine Vermehrung der Passiva. Hier wurde das Aktivvermögen der Schuldnerin durch die Zahlung an den Beklagten gläubigerbenachteiligend verkürzt. Die nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 143 Abs. 1 InsO) zurückzugewährenden Werte müssen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt. Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. Um eine derartige mittelbare Zuwendung handelt es sich auch hier. Die Schuldnerin hatte gegen den Lebensgefährten zwar keinen Anspruch auf Abschluss des Darlehensvertrages. Die mittelbare Zuwendung konnte aber nur infolge und nach Einräumung des von der Schuldnerin erbetenen Kredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen des Lebensgefährten herrührende Zahlungsfluss ist deshalb der Schuldnerin zuzurechnen. So hat auch der Beklagte die über das Fremdgeldkonto des eingeschalteten Rechtsanwalts erfolgte Zahlung des Lebensgefährten als Leistung der Schuldnerin in Erfüllung der im Ratenzahlungsvergleich vereinbarten Bedingungen verstanden. Auch der Anspruch eines (Insolvenz-)Schuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zuzuwenden, gehört zur Insolvenzmasse. Das gilt auch bei einer nicht unmittelbaren Auszahlung – aber späteren Weiterleitung – an den Begünstigten.

Konsequenz

Wäre die Zahlung des Mittlers nicht anfechtbar, wäre ein Schuldner regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte einem Einzelgläubiger unanfechtbar zu übertragen. Er müsste lediglich eine Zwischenperson einschaltet, für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweckbindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbaren und die Auszahlung über ein Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Zahlungsmittler beauftragten Dritten vornehmen lassen. Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften begründet sind, weitgehend unterlaufen werden.