Die Kläger hatten mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, der Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. § 3a Abs. 1 KraftStG befreie das Halten von Kraftfahrzeugen „solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind“, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sei grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde – so im Streitfall. Grundsätzlich werde die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich sei. Abweichend hiervon sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Erben des Halters seien als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gingen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht sei kein höchstpersönliches Recht. Es hänge nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 13 K 1012/18 vom 18.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 38/19)