Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 Anwaltskosten, die durch einen Zivilprozess entstehen und die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit wegen eines Schimmelschadens. Der Bauleiter wurde durch Urteil verpflichtet, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Die Kläger machten für 2012 Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 EUR angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Richter stellten zwar fest, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen.

Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 EUR pro Stunde beruhten.