Zum 1. Januar 2025 treten umfassende Änderungen bei der Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Diese Änderungen ergeben sich aus der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sowie dem Jahressteuergesetz 2024. Unternehmen, öffentliche Stellen und sonstige mitteilungspflichtige Personen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Zweck und Hintergrund der Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung regelt, welche Zahlungen, Verwaltungsakte, Honorare und weiteren Sachverhalte von öffentlichen Stellen oder Unternehmen an die Finanzverwaltung gemeldet werden müssen. Ziel ist es, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit steuerlich relevanter Vorgänge zu gewährleisten. Die Verordnung basiert auf § 93a der Abgabenordnung (AO), der die Bundesregierung ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Wesentliche Änderungen ab 2025
Die Änderungen betreffen verschiedene Paragraphen der Mitteilungsverordnung. Hier die wichtigsten Neuerungen:
- Erweiterte Mitteilungspflichten (§§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV):
Bestimmte Zahlungen und Honorare, die 2024 verwirklicht wurden, müssen ab 2025 gemeldet werden, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Neu hinzugekommen sind:- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms.
- Elektronische Meldungen zu öffentlichen Hilfsleistungen bei Naturkatastrophen (z. B. Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021).
- Verfahren und elektronische Mitteilungen:
- Für die Meldungen nach §§ 2 bis 6 MV gelten ab 2025 einheitliche elektronische Übermittlungsverfahren.
- Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, nach § 4a MV bestimmte Sachverhalte elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
- Neue Anforderungen für Steuerpflichtige:
Unternehmen und öffentliche Stellen müssen ihre internen Prozesse anpassen, um die Anforderungen an elektronische Mitteilungen fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Zahlungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit staatlichen Unterstützungsprogrammen stehen.
Mitteilungsverpflichtete und Ausnahmen
Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Stellen, Unternehmen und Institutionen, die steuerlich relevante Zahlungen oder Leistungen erbringen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Detail in § 1 MV geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise Sachverhalte, die bereits in anderer Weise steuerlich erfasst wurden oder die unter die Bagatellgrenze fallen.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
- Sozialleistungen, die dem Sozialgeheimnis unterliegen.
- Zahlungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekostenersatz).
- Zahlungen, die anderen steuerlichen Meldepflichten unterliegen (z. B. Lohnsteuer).
Elektronische Mitteilung bei besonderen Leistungen
Neu geregelt ist auch die Mitteilungspflicht zu staatlichen Unterstützungsleistungen:
- Billigkeitsleistungen zur Energiekostendämpfung: Zahlungen, die im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms erfolgen, sind nach § 13a MV elektronisch mitzuteilen.
- Hilfsleistungen bei Naturkatastrophen: Öffentliche Hilfen im Zusammenhang mit der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021 fallen unter § 14 MV und müssen ebenfalls gemeldet werden.
Fristen und Übergangsregelungen
Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2025, betreffen aber auch Sachverhalte, die im Jahr 2024 verwirklicht wurden. Wichtig ist, dass die Mitteilungen fristgerecht erfolgen, um Sanktionen oder Nachfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden. Unternehmen und öffentliche Stellen sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Prozesse an die neuen Anforderungen angepasst sind.
Verfahren bei Verstößen
- Unvollständige oder fehlerhafte Meldungen sind zu korrigieren.
- Übergangsregelungen gelten bis spätestens 1. März 2027 für nicht umsetzbare Meldungen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Anpassungen der Mitteilungsverordnung ab 2025 sind ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung und Transparenz im Steuerwesen. Unternehmen und öffentliche Stellen sollten:
- Die neuen Mitteilungspflichten prüfen und ihre internen Abläufe anpassen.
- Sicherstellen, dass alle relevanten Zahlungen und Leistungen korrekt erfasst und gemeldet werden.
- Frühzeitig auf elektronische Übermittlungsverfahren wie „Mein ELSTER“ umsteigen.
Haben Sie Fragen zu den neuen Regelungen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!