Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem koordinierten Ländererlass vom 21. Februar 2024 (IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002) eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) gegeben. Diese Regelung betrifft die Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu sogenannten Steueroasen.

Wesentlicher Inhalt des Erlasses:

Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wird es von den Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn die entsprechenden Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Mai 2024 vorgelegt werden. Diese Fristverlängerung gibt Unternehmen zusätzliche Zeit, um die erforderlichen Aufzeichnungen zu erstellen und einzureichen.

Hintergrund des Steueroasen-Abwehrgesetzes:

Das Steueroasen-Abwehrgesetz zielt darauf ab, Steuergestaltungen entgegenzuwirken, die auf die Nutzung von Steuervorteilen in Ländern abstellen, die keine oder nur eine geringe Besteuerung aufweisen und die bestimmte internationale Standards der Transparenz und des Informationsaustausches nicht erfüllen. § 12 StAbwG konkretisiert die Aufzeichnungspflichten, die Unternehmen im Zusammenhang mit Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu solchen Niedrigsteuergebieten haben.

Bedeutung für die Praxis:

Die Anpassung der Frist für die Abgabe der Aufzeichnungen bis zum 31. Mai 2024 bietet Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sind, eine wichtige Atempause. Sie haben nun mehr Zeit, um die notwendigen internen Prozesse anzupassen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen korrekt und vollständig erfasst werden. Dies ist besonders relevant für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen, die möglicherweise komplexe Strukturen und Transaktionen dokumentieren müssen.

Weiteres Vorgehen:

Unternehmen sollten diese Gelegenheit nutzen, um ihre Compliance-Systeme zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes entsprechen. Es ist ratsam, frühzeitig mit der Vorbereitung der erforderlichen Aufzeichnungen zu beginnen, um Verzögerungen oder Probleme bei der Einhaltung der neuen Frist zu vermeiden.

Das Schreiben des BMF wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stellt somit eine verbindliche Anweisung für die Finanzverwaltung dar. Unternehmen und ihre steuerlichen Berater sollten dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen und bei der Planung und Durchführung ihrer steuerlichen Angelegenheiten berücksichtigen.