Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. A errichtete ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil vor (Flächenschlüssel).

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Soweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschlüssels ausgeschlossen sei, stehe die Norm nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.

Entscheidung
Das Unionsrecht gibt für den Regelfall die Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze vor. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vorschrift geht von der „wirtschaftlichen Zurechnung“ aus. Ausgehend vom Unionsrecht ist die Zuordnung daher – entgegen früherer Rechtsprechung – nicht gegenstandsbezogen zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel zulässig ist. Das Umsatzsteuergesetz geht allerdings insoweit über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus, als der Umsatzschüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung „möglich“ ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhof unionsrechtskonform dahin aus, dass der Umsatzschlüssel nur dann vorrangig ist, wenn keine andere „präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich“ ist.

Als andere wirtschaftliche Zuordnung ermöglicht bei einem gemischt genutzten Gebäude der objektbezogene Flächenschlüssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verhältnisses als der Umsatzschlüssel. Der Flächenschlüssel schließt daher bei einem gemischt genutzten Gebäude als die im Regelfall präzisere Zurechnung den Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumhöhe, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel, und zwar, um das Verhältnis „möglichst präzise“ zu berechnen, der objektbezogene Umsatzschlüssel.