Anwendung von Art. 18, 19 und 22 des DBA Deutschland-Türkei

Am 1. August 2012 ist das Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppel-besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) in Kraft getreten. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den folgenden Punkten Stellung:

  1. Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus der Türkei
  2. Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland
    1. Ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte
    2. Ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte
    3. Gemischte (abgeltend und nicht abgeltend besteuerte) Einkünfte
    4. Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst
  3. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 3 EStG
  4. Beispiele
  5. Schlussregelung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 4 – S-1301-TÜR/0 :007 vom 11.12.2014