Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Im BMF-Schreiben vom 23. November 2020 (BStBl I S. 1335) wird die Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 5 Satz 1 dahingehend geändert, dass anstelle des 1. Januar 2023 der 1. Januar 2025 tritt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008 vom 14.03.2023