Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde § 55 InsO um folgenden Abs. 4 erweitert:

„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“

Diese neue Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 1. Januar 2011 beantragt wurde.

Im Folgenden erläutert das BMF ausführlich die Konsequenzen, die sich aus dieser neuen Bestimmung ergeben. Es geht im Einzelnen auf folgende Punkte ein:

II. Anwendung
II.1 Betroffene Personen
II.2 Steuerrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
II.3 Verbindlichkeiten / Forderungen
II.4 Betroffene Steuerarten und steuerliche Nebenleistungen
II.4.1 Umsatzsteuer
II.4.1.1 Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund ausgeführter Lieferungen und sonstiger
II.4.1.2 Umsatzberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen (BFH-Urteil vom 24.09.2014 – V R 48/13)
II.4.1.3 Forderungseinzug bei der Besteuerung nach vereinbarten und nach vereinnahmten Entgelten im vorläufigen Insolvenzverfahren
II.4.1.4 Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG
II.4.1.5 Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
II.4.1.6 Verwertung von Sicherungsgut
II.4.2 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
II.4.3 Lohnsteuer

III. Verfahrensrechtliche Fragen
III.1 Steuererklärungspflichten
III.2 Entstehung der Masseverbindlichkeiten
III.3 Zuordnung und Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer
III.3.1 Berechnung und Verteilung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer
III.3.2 Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Umsatzsteuer
III.4 Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei Ertragsteuern
III.4.1 Bekanntgabe
III.4.2 Leistungsgebot
III.4.3 Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei der Lohnsteuer
III.5 Einwendungen gegen die Zuordnung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO
III.6 Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche

IV. Anfechtung

Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.01.2012 – IV A 3 – S-0550 / 10 / 10020 – 05.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0550 / 10 / 10020-05 vom 20.05.2015