Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 ergänzt und geändert:

I. Die Randziffer 17.10 wird geändert.
II. Die Randziffer 22.14j wird neu gefasst.
III. Die Textziffer 31. wird geändert.
IV. Die Randziffer 32.2 wird neu gefasst.
V. Die Textziffer 37 wird ergänzt.
VI. Nach der Randziffer 40.24 wird Randziffer 40.24a eingefügt.
VII. Die Textziffer 49 wird geändert.
VIII. Der Randziffer 50.12 wird ein Satz angefügt.
IX. Die Textziffer 56 wird geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :024 vom 15.03.2022