Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Anwendungsfragen zur Neuregelung des § 21 KStG Stellung.

1. Anwendungsbereich
§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft
– in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und
– in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG)
gewährt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2775 / 19 / 10001 :002 vom 12.12.2019