I. Zur Anwendung des § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG
Das anteilige Abzugsverbot nach § 4j Abs. 3 EStG greift, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung in Form einer Präferenzregelung unterliegen und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist.
§ 4j Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG kommen nicht zur Anwendung, wenn § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG erfüllt ist. Erfolgt die niedrige Besteuerung der Einnahmen beim Gläubiger aufgrund einer Präferenzregelung, welche dem Nexus-Ansatz gemäß des OECD-Berichts entspricht, findet keine Kürzung der Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4j Abs. 3 EStG statt.
Soweit die geleistete Zahlung in einem der unter II. aufgeführten Regelungen, die nicht die Voraussetzungen von § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG erfüllt, besteuert wird, führt dies zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs beim Schuldner nach § 4j Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 und 3 EStG.
In Fällen in denen Zahlungen im Sinne des § 4j Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG unmittelbar oder mittelbar in Präferenzregelungen besteuert werden, die unter III. als noch nicht abschließend geprüft aufgeführt sind, ist nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.
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2020-02-19-Nicht-Nexus-konforme-Praeferenzregelungen-VZ-2018
Die im Schreiben genannten Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da aufgrund der weltweiten Steuergesetzgebung nicht sichergestellt ist, dass alle weltweiten Präferenzregime identifiziert und geprüft wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2144-g / 17 / 10002 vom 19.02.2020