APAS: Verlautbarung Nr. 16 zu dem Stichtag, an dem die Eigenschaft eines Unternehmens als solches von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB beurteilt wird

Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2

Am 20. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 16 sowie Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung Nr. 16 legt die APAS ihre Rechtsauffassung dahin gehend dar, dass ein Unternehmen dann ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 HGB ist, wenn dieses die jeweiligen Voraussetzungen an seinem Bilanzstichtag erfüllt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft dieses Unternehmen in den Transparenzbericht nach Art. 13 AP-VO sowie in die Honorarmeldung nach Art. 14 AP-VO aufzunehmen hat. Außerdem zählt diese Abschlussprüfung bei der Berechnung der Höchstlaufzeit eines Prüfungsmandats nach Art. 17 Abs. 1 AP-VO mit.

Entfällt die Eigenschaft eines Unternehmens als solches von öffentlichem Interesse nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem diesbezüglichen Bestätigungsvermerk, finden ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften keine Anwendung mehr. Dieses Verständnis wird in der Verwaltungspraxis der APAS ab dem 1. Januar 2022 zugrunde gelegt.

In den Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 werden Klarstellungen zur überarbeiteten Verlautbarung Nr. 4 vom 20. Dezember 2018 zur Verfügung gestellt, die sich aus der vorgenannten Verlautbarung Nr. 16 ergeben. Die Anpassungen beziehen sich auf die Fragen 3.2 (Wann ist ein Unternehmen auf der Liste nach Art. 14 AP-VO aufzuführen?) und 4.1 (Welche Unternehmen von öffentlichem Interesse sind in die Liste nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f AP-VO im Transparenzbericht aufzunehmen?).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 20.12.2021