Arbeitgeber darf nicht einseitig Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf monatliche Zahlungen umstellen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg klargestellt, dass Arbeitgeber nicht eigenmächtig dazu berechtigt sind, bisherige jährliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in monatliche Teilbeträge umzuwandeln. Diese Entscheidung (Az. 3 Sa 4/23 vom 11.01.2024) hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Lohnzahlung und die Anrechnung solcher Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Hintergrund des Urteils

Im Kern ging es in dem Verfahren um die Frage, ob ein Arbeitgeber die bisher in Form von Einmalzahlungen gewährten Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in monatliche Raten aufteilen darf, um diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Die Zweifelsregelung des § 271 Abs. 2 BGB, die grundsätzlich eine gewisse Flexibilität bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen erlaubt, wurde vom Arbeitgeber als Rechtfertigung für diese Umstellung angeführt.

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg

Das LAG Baden-Württemberg stellte jedoch klar, dass diese Praxis nicht zulässig ist. Die Richter argumentierten, dass eine einseitige Umstellung von Einmalzahlungen auf monatliche Teilbeträge durch den Arbeitgeber nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. Insbesondere betonten sie, dass solche Sonderzahlungen, die den Arbeitnehmern bisher jährlich zustanden, nicht ohne weiteres in eine andere Zahlungsweise umgewandelt werden können, um sie auf den Mindestlohn anzurechnen.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Diese Entscheidung hat bedeutende Konsequenzen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie nicht eigenmächtig die Zahlungsmodalitäten von Sonderzahlungen ändern können, insbesondere wenn es darum geht, diese Zahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen. Eine solche Umstellung würde eine Änderung des Arbeitsvertrags erfordern, die nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen kann.

Für Arbeitnehmer verstärkt dieses Urteil den Schutz ihrer Ansprüche auf Sonderzahlungen. Es gewährleistet, dass diese Zahlungen nicht durch eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers in ihrer Natur verändert werden können, was möglicherweise zu einer Verringerung der Gesamtvergütung führen könnte.

Fazit

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg sendet ein klares Signal an die Arbeitgeber, dass die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf Sonderzahlungen ernst genommen und respektiert werden müssen. Es unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Einvernehmen bei jeglichen Änderungen der Vertragsbedingungen, insbesondere wenn es um Leistungen geht, die einen wesentlichen Bestandteil der Vergütung der Arbeitnehmer darstellen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, vor solchen Umstellungen sorgfältig die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und den Dialog mit ihren Arbeitnehmern zu suchen.