Arbeitgeberwechsel: Übernahme von zurückgeforderten Studiengebühren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Arbeitgeberwechsel: Übernahme von zurückgeforderten Studiengebühren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig

 Viele Arbeitgeber übernehmen für ihre Arbeitnehmer die Studiengebühren. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben oder ansonsten die Studiengebühren dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Wechselt ein Arbeitnehmer den Betrieb und übernimmt sein neuer Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur Rückzahlung von Studiengebühren gegenüber dem alten Arbeitgeber, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 Von beruflichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen eines Arbeitnehmers profitiert auch der Arbeitgeber. Entsprechende Leistungen des Arbeitgebers wie z. B. die Übernahme von Studiengebühren führen daher nicht zu Arbeitslohn, wenn die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Bildungsmaßnahme zuzurechnen.

Ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Gebühr, ist ein solches überwiegend eigenbetriebliches Interesse aber nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat.

Wenn der Arbeitnehmer nach seinem Studium den Betrieb wechselt und sein neuer Arbeitgeber die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem alten Arbeitgeber übernimmt, führt diese Kostenübernahme aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da dem neuen Arbeitgeber kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse zuzurechnen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Arbeitgeber die Rückzahlung sofort leistet oder aber im Darlehenswege übernimmt.