Arbeitslosengeld 1: Sperrzeit wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse sind an die Eignungsprognose einer zugewiesenen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung keine überspannten Anforderungen zu stellen.
Die Beteiligten streiten über eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der deshalb erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I. Die Klägerin trat die Maßnahme nicht an. Sie lehne die Teilnahme an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme ab, da sie bereits wisse, wie man eine Bewerbung schreibe; die Maßnahme sei völlig überflüssig. Ein Bewerbungstraining sei für sie schlicht und ergreifend nicht notwendig. Die Beklagte stellte daraufhin den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit fest. Sie habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten mitgeteilt.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg:

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose sich weigere, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme lasse sich nach Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Vorliegend sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die angebotene Trainingsmaßnahme als ganzheitliche Vermittlungsunterstützung zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Klägerin führen könnte. Denn auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse, wie die Klägerin sie vortrage, seien an die Eignungsprognose der zugewiesenen Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn ausweislich der Maßnahmenbeschreibung sollten in der Maßnahme die beruflichen Ziele und die bisherigen Aktivitäten im Bewerbungsprozess analysiert werden. Das Ziel sei gerade gewesen, durch Optimierung von Suchwegen, Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen sowie Qualifizierungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dass die Maßnahme mit dem Inhalt, aktuelle Tipps für die Stellensuche und Bewerbung sowie intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgesprächen, für die Klägerin ausgehend davon nicht geeignet sein sollte, sei für die Kammer nicht nachzuvollziehen.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2020 zum Urteil S 11 AL 3366/18 vom 30.01.2020 (rkr)