Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug

Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug

Pausen sind normalerweise Privatsache und ein Unfall in der Pause deshalb kein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn die Pause in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Mitarbeiter-Casino verbracht wird – es sei denn, es besteht ein besonderer betrieblicher Bezug.

Hintergrund

Eine Verkäuferin hatte sich nachmittags zu einer Kaffeepause in das vom Betrieb den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Casino begeben. Die Arbeitszeit hatte sie zuvor „ausgestochen“. Auf einer Treppe rutschte sie mit dem linken Fuß weg. Hierdurch zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit einer Ruptur des vorderen Außenbandes zu.

Die betriebliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung der Mitarbeiterin ab. Nach Auffassung der Versicherung hatte die Mitarbeiterin mit Betreten des Mitarbeiter-Casinos zum Zwecke der Nahrungsaufnahme ihre betriebliche Mitarbeitertätigkeit beendet bzw. unterbrochen. Die Nahrungsaufnahme im Casino sei als nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Entscheidung

Das Landessozialgericht wies die Klage der Verkäuferin ab. Nach Auffassung des Gerichts gehören Verrichtungen des Betroffenen dann zum Beschäftigungsverhältnis, wenn ein innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dies bedeute, dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert seien. Dies folge daraus, dass nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit unter den Versicherungsschutz fielen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen persönlicher Gegenstände führten demgegenüber zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit.

Im konkreten Fall sei eine wertende Entscheidung zu treffen, die sich an der Handlungstendenz der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses orientiere. Wesentlich für die Beurteilung sei, ob die Tätigkeit der Versicherten dem Unternehmen diene oder eher den Interessen der Versicherten.

Die Klägerin hatte sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einer Erholungspause befunden. Sie hatte „ausgestochen“, d. h. die Pause war in der Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern im Mitarbeiter-Casino, das zwar vom Betrieb zur Verfügung gestellt wurde, das aber dem Erholungsinteresse der Mitarbeiter diente. Die Pause der Klägerin habe damit ihre eigenwirtschaftlichen Interessen bedient und nicht den Interessen des Betriebes gedient.