Sparguthaben der Kinder: Wann Eltern es verwenden dürfen

Sparguthaben der Kinder: Wann Eltern es verwenden dürfen

Hebt eine Mutter von dem Sparkonto ihres minderjährigen Kindes Geld ab, um davon Gegenstände für das Kind zu kaufen, handelt sie widerrechtlich und ist gegenüber ihrem Kind sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Hintergrund

Der 7-jährige Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seinen allein sorgeberechtigten Vater, verlangte das Geld zurück, das die Mutter nach der Trennung vom Vater vom Sparbuch des Kindes abgehoben hatte. Von den knapp 2.400 EUR bezahlte sie u. a. ein Kinderbett plus Lattenrost und Matratze, Kinderkleidung und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner. Der Vater war der Ansicht, dass die Kindesmutter zur Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe durch ihr Verhalten das Vermögen des gemeinsamen Kindes pflichtwidrig und schuldhaft geschädigt.

Entscheidung

Das Gericht bestätigte einen Schadensersatzanspruch und verurteilte die Mutter zur Rückzahlung des Betrags. Die Großeltern väterlicherseits hatten, nachdem sie das Geld eingezahlt hatten, das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Verfügungsbereich des Kindes zukommen lassen. Weitere Zahlungen erfolgten von dem Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Die auf dem Sparkonto befindlichen Beträge seien daher kein eigenes Geld des Einzahlers oder der Kindeseltern, sodass hier von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen sei. Bei den Abhebungen der Mutter handle es sich daher um ein pflichtwidriges Verhalten, welches eine entsprechende Schadensersatzpflicht nach sich ziehe.

Unerheblich sei auch, ob von dem Geld Gegenstände für das Kind gekauft wurden. Denn auch die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.