Arbeitszeitkonten von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen

Arbeitszeitkonten von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen

Eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann steuerlich nicht anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn eine GmbH mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer hat.

Hintergrund

Die Klägerin hatte 3 Gesellschafter-Geschäftsführer. Mit diesen traf sie Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung, um die Gestaltung der Lebensarbeitszeit durch bezahlte Freistellungen von der Arbeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen verzichteten die Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge aus dem Anstellungsverhältnis, um diese in der Freistellungsphase erhalten zu können. Diese umgewandelten Bezüge wurden in Investmentfondsanteile investiert. Die Klägerin aktivierte diese Anteile und bildete für die Verpflichtungen aus den Verträgen mit den Geschäftsführern eine Rückstellung. Das Finanzamt ging jedoch von einer unverzinslichen Verbindlichkeit aus und zinste diese Rückstellung ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Mit der Bildung der Rückstellungen liegen bereits verdeckte Gewinnausschüttungen vor, sodass sich die Frage, ob die Rückstellung abzuzinsen sind, nicht stellt. Denn der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass eine Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Da der Geschäftsführer sich in einem besonderen Maße für die Belange der Gesellschaft einzusetzen hat, passt eine feste Stundenzahl als Arbeitszeit nicht in das Bild des mit einer Allzuständigkeit ausgestatteten Geschäftsführers. Insoweit kommt ein Verzicht auf eine Entlohnung für später vergütete Freizeit nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn es sich um 3 Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.