Artikel 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold

Verzeichnis der mehrwertsteuerbefreiten Goldmünzen 2026

BMF-Schreiben vom 27.11.2025 – Az.: III C 1 – S 7068/00017/009/012

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Hintergrund: Mehrwertsteuerbefreiung für Anlagegold

Die Artikel 344 und 345 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) regeln die steuerliche Behandlung von Anlagegold innerhalb der Europäischen Union. Unter diese Sonderregelung fallen insbesondere:

  • Anlagegold in Barren- oder Plattenform von hoher Feinheit sowie
  • bestimmte Goldmünzen, die von der Europäischen Kommission jährlich in einem Verzeichnis bestätigt werden.

Nur Münzen, die die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen, gelten als Anlagegold und sind damit von der Mehrwertsteuer befreit.


EU-Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2026 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat am 14. November 2025 das offizielle Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2026 veröffentlicht, die die Voraussetzungen des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen.

Die Veröffentlichung erfolgte im:

Amtsblatt der Europäischen Union – ABl. C/2025/5923

Das Bundesministerium der Finanzen macht dieses Verzeichnis mit Schreiben vom 27. November 2025 ergänzend in Deutschland bekannt.


Bedeutung für Edelmetallhändler, Sammler und Anleger

Die jährliche Liste ist für die Praxis von hoher Relevanz:

  • Sie definiert, welche Münzen als Anlagegold gelten.
  • Nur diese Münzen können mehrwertsteuerfrei geliefert oder erworben werden.
  • Sie ist Grundlage für die korrekte Umsatzsteuerbehandlung im Edelmetallhandel.
  • Händler und Investoren erhalten Rechtssicherheit über die steuerliche Einstufung der jeweiligen Münzausgaben.

Die Klassifikation gilt EU-weit und wird jährlich aktualisiert.


Wo finde ich die vollständige Liste der Goldmünzen 2026?

Das vollständige Verzeichnis kann eingesehen werden:

  • im Amtsblatt der EU (ABl. C/2025/5923)
  • sowie im BMF-Schreiben vom 27.11.2025

Das BMF stellt das Schreiben auf seiner Internetseite zum Download bereit.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen