Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung möglich

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung möglich

Kernaussage
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrestes, kann das Finanzgericht (FG) die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

Sachverhalt
Mit Bescheid vom 23.1.2012 ordnete das Finanzamt (FA) zur Sicherung eines Anspruchs den dinglichen Arrest an. Das FA begründete dies damit, dass der Steuerpflichtige für verkürzte Umsatzsteuer zugunsten der OHG, an der er zu 49,44 % beteiligt ist, in Anspruch genommen werden soll. Der Steuerpflichtige erhob Anfang Februar 2012 Sprungklage und beantragte wegen der bereits andauernden Vollstreckung gleichzeitig beim FG die Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung. Das FG lehnte den Antrag ab, da die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde legte das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Entscheidung
Der BFH gab der Beschwerde statt. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleitung zu Unrecht abgelehnt. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulässt, dass die Vollziehung eines Steuerbescheids auch ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben werden kann, so muss dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in einem Steuerbescheid, vorliegend einem Haftungsbescheid, festgesetzt worden ist. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang nicht die vom FG vertretene Auffassung, dass die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht kommt. Die Auffassung des FG entspricht nicht der einschlägigen Norm der Finanzgerichtsordnung, die nicht besagt, dass eine Aussetzung grundsätzlich nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden kann. Die Ansicht des FG entspricht ferner nicht den grundgesetzlichen Anforderungen an die gebotene Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung war hier auch begründet, da der Arrestgrund ernstlich zweifelhaft war. Es fehlten konkrete Angaben, warum die Gefahr bestand, dass später die Beitreibung nicht mehr erfolgsversprechend sei.

Konsequenz
Der Beschluss zeigt einerseits, dass das Vermögen eines Steuerpflichtigen nicht anhand allgemeiner Erwägungen arrestiert werden kann und anderseits, dass der dingliche Arrest auch ohne Sicherheitsleistung aufgehoben werden kann.