Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig nicht mehr bei den Landesjustizverwaltungen, sondern zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der zudem umfassende Bußgelder für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen bringt. Außerdem enthält der Entwurf Anpassungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Mit dem geplanten „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“, den das Bundesministerium der Justiz Mitte Mai vorlegte, soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Zudem soll eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für geschäftsmäßige unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Nach § 10 RDG müssen sich Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und -berater sowie Personen, die in einem ausländischen Recht beraten wollen, registrieren. In den letzten Jahren haben sich verstärkt Legal Tech-Anbieter als Inkassodienstleister registriert, die sich direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher wenden.

Zuständig für die Aufsicht über Rechtsdienstleister sind bislang die Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf verschiedene Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die nun vorgesehene Zentralisierung der Aufsicht beim Bundesamt für Justiz soll die bislang zersplitterte Rechtspraxis vereinheitlichen.

Die Zentralisierung der Aufsicht war auch bereits Gegenstand eines Entschließungsantrags, den der Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt verabschiedet hatte. Auch die BRAK hat sich für eine Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister ausgesprochen.

Neben der zentralen Aufsicht soll mit dem Gesetz ein umfassender Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. Die geltenden Bußgeldvorschriften im RDG sind aus Sicht des Ministeriums in vielen Fällen wertungsmäßig nicht nachvollziehbar. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 I RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 I Nr. 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 StBerG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Mit dem Gesetz sollen außerdem kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vorgenommen werden:

Nachgebessert wird das ab dem 01.08.2022 geltende Tätigkeitsverbot für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 45 I Nr. 3 BRAO n. F. bei beruflicher Vorbefassung im widerstreitenden Interesse. Es gilt nach §45 II 1 BRAO n. F. auch für Anwältinnen und Anwälte, die ihren Beruf gemeinsam mit der/dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte soll eine Parallelregelung geschaffen werden.

Über die Frage, ob das neue Tätigkeitsverbot, das u. a. bei einer Vorbefassung im Rahmen einer Referendarstation greift, auch auf Fälle nebenberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeit in einer Kanzlei ausgedehnt werden soll, hatte die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung im Dezember 2021 intensiv diskutiert, konnte sich aber nicht auf eine Regelung einigen. Das Ministerium griff den von der Satzungsversammlung gegebenen Impuls für eine Klarstellung nun in dem Gesetzentwurf auf.

Weitere im Referentenentwurf vorgesehene Änderungen betreffen die Niederlassung ausländischer Anwältinnen und Anwälte in Deutschland gem. § 206 BRAO n. F. bzw. § 157 PAO n. F., die Gleichstellung von Diplom-Juristen nach dem Recht der früheren DDR sowie kleinere Anpassungen im StBerG.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 18.05.2022