Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz

Mit Urteil vom 10. April 2014 (Az. 5 K 2409/10 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule keine gemeinnützige Leistung darstellt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin ist eine Universität, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie führte in Erfüllung eines Werkvertrags eine wissenschaftliche Studie durch, für die sie von ihrem Auftraggeber in den Jahren 2001 bis 2004 Anzahlungen erhielt und die im Jahr 2006 mit einem Abschlussbericht endete. Das Finanzamt unterwarf die gesamte Vergütung für die Studie im Jahr 2006 der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von seinerzeit 16 %. Die Klägerin trug hiergegen vor, dass sie ihre Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht habe und daher der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sei.

Das Gericht folgte dieser Argumentation der Klägerin zwar nicht. Der Bereich der Auftragsforschung stelle bei der Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art dar, der nicht als Zweckbetrieb anzusehen sei. Die hierfür erforderliche überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen oder aus der Vermögensverwaltung (§ 68 Nr. 9 AO) sei nicht erfüllt. Der Betrieb habe sich ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit finanziert. Die Klägerin als Trägerkörperschaft selbst finanziere sich ebenfalls nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz. Darüber hinaus sei eine Begünstigung der Auftragsforschung nicht mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar, weil dieser Bereich weder wohltätigen Zwecken noch der sozialen Sicherheit diene.

Die Klage hatte dennoch in vollem Umfang Erfolg, denn das Finanzamt habe die Steuer für den falschen Zeitraum festgesetzt. Die Umsatzsteuer sei nämlich nicht erst im Jahr der vollständigen Erbringung der Leistung (2006), sondern vielmehr bereits in den Jahren entstanden, in denen die Anzahlungen geleistet wurden (2001 bis 2004).

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2014 zum Urteil 5 K 2409/10 vom 10.04.2014