📅 Urteil des FG Niedersachsen vom 11.02.2025 – 8 K 169/23
📢 Mitteilung vom 16.04.2025
Zinsswaps zur Zinsabsicherung von Darlehen sind in vielen Branchen gängige Praxis – doch wie sind Ablösezahlungen steuerlich zu behandeln?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Ablösebetrag für einen Zinsswap unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Sachverhalt: Finanzierung eines Windparks und Abschluss eines Zinsswaps
Die Klägerin betrieb einen Windpark und hatte zur Finanzierung im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen, dessen Zinsbindung bis zum 31. März 2018 reichte. Für die anschließende Restlaufzeit schloss sie im Jahr 2014 mit der Darlehensgeberin einen Zinsswap-Vertrag ab.
Dieser sah vor, dass die Klägerin als Zahlerin der Festzinsen dem Vertragspartner (der Darlehensgeberin) regelmäßig feste Beträge zahlte, während umgekehrt der variable Zinssatz durch die Gegenseite zu leisten war. Bei negativen Zinssätzen musste die Klägerin zusätzlich den absoluten Wert des variablen Zinses zahlen.
Später einigte sich die Klägerin mit ihrer Bank auf eine feste Verzinsung für die verbleibende Darlehenslaufzeit – der Zinsswap wurde vorzeitig gegen Zahlung eines Ablösebetrags aufgehoben.
Finanzamt verweigert Betriebsausgabenabzug
Das Finanzamt erkannte die Ablösungszahlung nicht als Betriebsausgabe an. Es verwies auf § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb verrechnet werden dürfen.
FG Niedersachsen: Rückausnahme greift – Betriebsausgabe zulässig
Das Finanzgericht Niedersachsen stellte sich auf die Seite der Klägerin. Zwar handele es sich beim Zinsswap um ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, doch greife hier die Rückausnahme gemäß Satz 4:
„Kein Ausschluss gilt, wenn das Termingeschäft der Absicherung des laufenden Geschäftsbetriebs dient.“
Das Gericht begründet dies wie folgt:
- Der Zinsswap diente ausschließlich der Absicherung des Darlehenszinses für ein betrieblich genutztes Darlehen.
- Die Klägerin ging kein weiteres Risiko ein – etwa durch die Kombination mit einem Währungs- oder Optionsgeschäft.
- Die Ablösung des Swaps stellte wirtschaftlich lediglich eine Vorverlagerung bereits geplanter Zinsaufwendungen dar.
- Die Finanzierung von Windkraftanlagen durch Fremdkapital sei für diese Branche üblich – der Darlehensvertrag gehöre damit zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
Fazit: Praxisrelevante Klarstellung für bilanzierende Unternehmen
Das Urteil des FG Niedersachsen liefert eine wichtige Orientierung für Unternehmen, die Zinsderivate zur Finanzierungssicherung nutzen. Entscheidend ist, dass solche Geschäfte nachweislich der Absicherung eines bestehenden betrieblichen Risikos dienen – dann können Ablöseaufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof Gelegenheit zur abschließenden Klärung erhält.
📌 Quelle:
Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2025
Urteil vom 11.02.2025 – 8 K 169/23
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