Aufwendungen für Besuch einer Hochbegabtenschule als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Besuch einer Hochbegabtenschule als außergewöhnliche Belastung

Kernproblem

Eigene Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Das gilt auch für Krankheitskosten eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes des Steuerpflichtigen. Die strengen Anforderungen an den Nachweis sind zuletzt durch den Bundesfinanzhof (BFH) gelockert worden, nachdem die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens nicht mehr Voraussetzung ist. Ob jetzt hierunter aber auch die Aufwendungen für den (medizinisch empfohlenen) Besuch einer Schule für Hochbegabte fallen?

Sachverhalt

Bei einem Kind war ein IQ von 133 festgestellt worden. Trotz übersprungener Grundschulklassen verhielt sich der Junge anschließend auf dem Gymnasium auffällig und aggressiv. Der Allgemeine Sozialdienst und die Hausärztin des Kindes empfahlen den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland, weil eine solche Schule für die Altersgruppe in Deutschland nicht verfügbar war. Die therapeutische Notwendigkeit zur Vermeidung seelischer und sozialer Schäden wurde bescheinigt. Nachdem bereits ein Großteil der insgesamt in 2 Streitjahren angefallenen Schul- und Internatskosten von fast 50.000 EUR aufgelaufen waren, bestätigte auch ein nachträglich hinzugezogener Amtsarzt die Diagnose. Noch unter Einfluss der alten Rechtsprechung verwehrten aber Finanzamt und Finanzgericht (FG) den steuerlichen Abzug.

Entscheidung

Beim BFH kam es aufgrund der neuen Rechtsprechung zu dem erwartenden Zurückverweis an das Finanzgericht, weil der Nachweis nicht mehr zwingend vor Beginn der Behandlung geführt werden muss. Das FG hat zu prüfen, ob der Besuch der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch angezeigt war. Ist das der Fall, sehen die BFH-Richter die geltend gemachten Kosten durchaus als unmittelbare Krankheitskosten an. Dies gelte dann auch für Kosten einer auswärtigen Internatsunterbringung, wenn diese der Krankheit geschuldet würde, selbst wenn die Unterbringung zugleich der schulischen Ausbildung diene.

Konsequenz

Angesichts des bereits vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens bestehen gute Erfolgsaussichten. Der BFH stellt jedoch in Frage, ob sich hieraus die Notwendigkeit der gesamten Dauer des Schulbesuchs ergebe.