Die aus der Landeskasse an die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 6. März 2019 (Az. 2 K 317/17). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist noch nicht bekannt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zum einen seien die Vergütungen an die Klägerin im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Dies sei jedoch nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, der Systematik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG erforderlich. Auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Gesetzgeber umgehend reagiert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu gefasst. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streitjahr 2011 nach der Gesetzesbegründung eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zum Urteil 2 K 317/17 vom 06.03.2019 (nrkr)