Ausbildung und Studium: Wann liegt eine einheitliche Ausbildung vor?

Ausbildung und Studium: Wann liegt eine einheitliche Ausbildung vor?

Besteht eine Ausbildung aus mehreren Teilen, z. B. betriebliche Ausbildung und anschließendes Studium, stellt sich die Frage: Liegt eine einheitliche Ausbildung vor? Oder ist das Studium eine Zweitausbildung?

Hintergrund

Die Tochter des Klägers schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.1.2014 erfolgreich abschloss. Im September 2014 begann sie berufsbegleitend ein Studium mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass das Kind mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung habe und das nachfolgend begonnene Studium als Zweitstudium anzusehen sei, sodass Kindergeld aufgrund der mit mehr als 20 Wochenstunden nachgegangenen Erwerbstätigkeit nicht mehr zu gewähren sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Ausbildung des Kindes zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist.

Zwar können mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden kann. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind und die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet wird.

Hier hatte das Kind jedoch selbst von vornherein eine praktische Ausbildung mit anschließendem Aufbaustudium geplant, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen.