Unterliegt die Forderung der Abgeltungsteuer, sind nach Ott folgende Aspekte zu beachten:
Ist der Gesellschafter mit mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, sei regelmäßig der Nutzung des Verlusts im Rahmen des § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Vorzug zu geben, da dann der Verlust zu 100 Prozent mit tarifbesteuerten Einkünften verrechnet werden darf. Die Vertrauensschutzregelung sollte nicht beansprucht werden, da Verluste bei § 17 EStG nur zu 60 Prozent steuerwirksam sind. Aus dem gleichen Grund sollte auch vermieden werden, die Forderung des Gesellschafters so auszugestalten, dass sie einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich gleich kommt.
Ist der Gesellschafter mit weniger als 10 Prozent beteiligt, wirkt sich der Verlust bei Anwendung des § 20 EStG im Rahmen des gesonderten Steuertarifs für Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG steuerlich aus (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag). Liegt der Einkommensteuersatz des Gesellschafters oberhalb von 41,67 Prozent wäre aber das Teileinkünfteverfahren steuerlich günstiger. Liegt der individuelle Steuersatz darunter, wäre grundsätzlich die Geltendmachung des Verlusts im Rahmen des § 20 EStG zu bevorzugen, falls die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht vermieden werden soll.
Unterliegt die Forderung dagegen nicht der Abgeltungsteuer, droht die Gefahr, dass der Darlehensausfall steuerlich unbeachtlich ist. Ott empfiehlt hier, soweit der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen noch nicht wertgemindert ist, einen Rangrücktritt, um einen etwaigen Verlust im Rahmen des § 17 EStG zu 60 Prozent geltend machen zu können. Sinnvoller wäre es aber nach Ott, das bestehende Darlehen durch ein neues Darlehen zu ersetzen, welches der Abgeltungsteuer unterliegt und dessen etwaiger Verlust zu 100 Prozent steuerwirksam wäre.
Ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch bereits wertgemindert, dann kann die eingetretene Wertminderung nur im Rahmen der Vertrauensschutzregelung (zu 60 Prozent) genutzt werden, falls ein Krisendarlehen vorliegt, was seinerseits wieder eine rechtzeitige Krisenbestimmung oder ein Finanzplandarlehen voraussetzt.
Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018