Auslegungsfragen zu § 18 InvStG (Personen-Investitionsgesellschaften)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Einzelfragen im Zusammenhang mit § 18 InvStG wie folgt Stellung:

1. Anwendungsbereich des § 18 InvStG
Aus der Gesetzesbegründung zum AIFM-Steueranpassungsgesetz (BR Drs. 740/13, 29 – 31) ergibt sich, dass der damalige steuerrechtliche Status quo, nach dem geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft den allgemeinen für Personengesellschaften und deren Beteiligten geltenden Besteuerungsregelungen unterliegen, fortgeführt werden sollte. Da in Ausnahmefällen auch andere inländische Personengesellschaftstypen als eine Investmentkommanditgesellschaft vorkommen können, ist § 18 InvStG nach dessen Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) und vergleichbarer ausländi-scher Rechtsformen anzuwenden ist.

2. Rechtlicher Vertreter einer Investmentkommanditgesellschaft bei der Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten
Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung in § 1 Absatz 2a Satz 3 InvStG hat nach § 34 Absatz 1 Satz 1 AO der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten einer Investmentkommanditgesellschaft zu erfüllen. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Abreden getroffen wurden, steht nach § 164 HGB die Geschäftsführung bei einer Kommanditgesell-schaft dem Komplementär zu. Aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, insbeson-dere aus § 154 KAGB ergeben sich keine davon abweichenden Rechtsfolgen.

3. Gesonderte und einheitliche Feststellung
Nach § 18 Satz 2 InvStG sind die Einkünfte von Personen-Investitionsgesellschaften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Diese Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern (§ 18 Satz 3 InvStG). Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer ausländischen Personen-Investitionsgesellschaft ist in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vorzunehmen, wenn nur ein Anleger mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig ist.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10004 vom 12.02.2015