Außenprüfung: Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten

Außenprüfung: Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten

Das Finanzamt kann die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung verlangen, bei mobilen Rechnern der Betriebsprüfer aber nur, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamts stattfinden.

Hintergrund

Das Finanzamt ordnete bei einem Steuerberater eine Außenprüfung an. Es verlangte seine Buchhaltungsdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger. Der Steuerberater weigerte sich und bot die Prüfung am betrieblichen EDV-Programm an.

Das Finanzgericht bejahte die Pflicht zur Herausgabe der Daten und verneinte auch eine Rückgabe- bzw. Löschungsverpflichtung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt.

Grundsätzlich darf das Finanzamt die Überlassung von Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger verlangen. Diesem Datenzugriff steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Das gilt auch für den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern. Denn die gewonnenen Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis und die überlassenen Datenträger sind spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide zurückzugeben oder zu löschen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf das Finanzamt allerdings seine Befugnisse nur entsprechend dem Zweck der Außenprüfung unter Berücksichtigung der Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausüben. Dabei ist möglichst auszuschließen, dass die Daten z. B. aufgrund eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten. Dieses Bedürfnis wird angemessen berücksichtigt, wenn die Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden und wenn nach dem Abschluss der Außenprüfung die Daten nur noch in den Diensträumen des Finanzamts gespeichert oder aufbewahrt werden, und zwar nur soweit und solange sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens benötigt werden.

Nach Beendigung der Außenprüfung müssen die Daten von den mobilen Geräten gelöscht werden.

Der Bundesfinanzhof ergänzte deshalb die Prüfungsanordnung dahin, dass die Herausgabe der Steuerdaten nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in den Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung auf einem Rechner des Finanzamts verlangt wird.