Außergewöhnliche Belastungen: Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind regelmäßig nicht begünstigt

Aktuelles BFH-Urteil:
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – auch dann nicht, wenn eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining vorliegt und die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme ist.

Der Fall: Funktionstraining im Fitnessstudio

Eine Steuerpflichtige ließ sich von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnen. Sie entschied sich für einen Kurs in einem Reha-Verein, der das Training in einem Fitnessstudio anbot. Voraussetzung für die Teilnahme war neben der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch der Abschluss einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten für den Kurs, nicht aber die monatlichen Beiträge für das Fitnessstudio. Diese machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Fitnessstudio-Beiträge ab – und erhielt nun auch vom Bundesfinanzhof (BFH) Rückendeckung.

Die Entscheidung des BFH

  • Freiwilligkeit:
    Die Entscheidung, das Funktionstraining in einem Fitnessstudio zu absolvieren, beruht auf einem frei gewählten Konsumverhalten.
    → Kein steuerlich relevanter Zwang.
  • Zusatznutzungen:
    Die Mitgliedschaft ermöglichte der Klägerin auch die Nutzung weiterer Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnesskurse).
    → Selbst wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden, steht die reine Möglichkeit der Nutzung einem Abzug entgegen.
  • Fazit:
    Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios stellen keine zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten dar und können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Praxistipp

Was steuerlich anerkannt wird:

  • Direkte Krankheitskosten wie z.B. ärztlich verordnete Funktionstrainingskurse, soweit eine separate Abrechnung erfolgt und die medizinische Indikation klar belegt ist.
  • Keine Anerkennung für allgemeine Mitgliedsbeiträge, die auch eine Freizeitnutzung ermöglichen.

Mandanten sollten darauf achten, dass medizinisch verordnete Maßnahmen möglichst separat abgerechnet werden und keine allgemeinen Mitgliedschaften voraussetzen.