In seinem Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 3 K 209/14) hatte der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zu entscheiden, ob sich die Höhe der Schenkungsteuer durch Zahlungen auf eine eigene Bürgschaftserklärung der beschenkten Klägerin reduziert und ob bereits die Anfechtungserklärung durch den Insolvenzverwalter zum Erlöschen der Schenkungsteuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird.
Die im weiteren Zeitablauf erfolgte Anfechtung der Schenkung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des Schenkers führte nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht zum Erlöschen der Steuerschuld. Dafür wäre eine Herausgabe des schenkweise Erlangten erforderlich gewesen. Eine solche war aber nicht erfolgt. Die Klägerin hatte mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich geschlossen, der die Herausgabe gerade nicht vorsah. Die Zahlung der Vergleichssumme wurde durch das Finanzgericht auch nicht als Surrogat für die Herausgabe gewertet. Dieser Betrag wurde gezahlt, um die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters abzufinden. Der Betrag war nicht Ausfluss des durch die Schenkung Erlangten wie es z. B. eine Versicherungssumme bei Untergang des Schenkungsgegenstandes gewesen wäre.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der BFH die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: II R 8/19).
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 3 K 209/14 vom 24.05.2018 (nrkr – BFH-Az.: II R 8/19)