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Steuerberater

Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids

BFH, Urteil IX R 38/13 vom 21.01.2014

Leitsatz

Enthält ein geänderter Grundlagenbescheid zugleich eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und ist er damit nach § 164 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine erstmalige Feststellung zu werten, dann ist sein Regelungsinhalt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang und ohne Bindung an in der Vergangenheit bereits erfolgte Übernahmen aus vorangegangenen Feststellungsbescheiden in den Folgebescheid zu übernehmen.

LStÄR 2015 – BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen bislang unberücksichtigt

Mitte April hat das BMF den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) veröffentlicht. Neben verschiedenen materiell-rechtlichen Änderungen u. a. im Bereich des Arbeitslohns und der Bewertung von Sachbezügen, sind aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 auch diverse redaktionelle Streichungen beabsichtigt. Eine Anpassung fehlt jedoch gänzlich: die Einarbeitung der aktuellen BFH-Rechtsprechung im Bereich der Betriebsveranstaltungen.

DStV fordert Anhebung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 160 Euro
In seiner Stellungnahme S 06/14 zum Entwurf der LStÄR 2015 begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) die Anhebung der Freigrenzen für Sachzuwendungen auf 60 Euro sowie den hierdurch erzielten Gleichklang mit den Neuregelungen zur Mahlzeitengestellung infolge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Da Sachgeschenke künftig jedoch auch bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind, wenn diese zu diesem Anlass an die Arbeitnehmer abgegeben werden, regt der DStV an, konsequenterweise auch die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen anzupassen. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation von 2 % ist nach Auffassung des DStV eine Erhöhung der Freigrenze auf 160 Euro realistisch und angemessen.

Die Neubemessung der Grenze hatte der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10) empfohlen. Darüber hinaus hat das oberste Gericht im Jahre 2013 entschieden, dass Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltung sowie auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteile nicht in die Prüfung der derzeitigen 110-Euro-Grenze einfließen.

Der DStV empfiehlt, die aktuelle BFH-Rechtsprechung – nebst Neubemessung der Freigrenze – in jedem Fall noch in das vorliegende Entwurfsschreiben aufzunehmen. Darüber hinaus greift der DStV in seiner Stellungnahme zu den LStÄR 2015 u. a. folgende weitere Punkte auf:

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
Der DStV regt an, eine Definition der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“ im Richtlinientext zu belassen und im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung anhand von Beispielen zu konkretisieren.

Reisekosten
Hinsichtlich der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise empfiehlt der DStV eine ergänzende Klarstellung zur Behandlung der Kosten für die Hin- und Rückreise bei einem vorangehenden bzw. nachfolgenden Privataufenthalt aufzunehmen.

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Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 27.05.2014

Umsatzsteuer bei Bauleistungen – ergänzendes BMF-Schreiben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bauträger die Steuerschuldnerschaft häufig nicht auf den Bauträger als Leistungsempfänger übergeht (Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37/10). Die Finanzverwaltung hatte sich mit ihrem Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung angeschlossen und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend geändert. Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Somit können alle Bauträger die zu viel abgeführte Umsatzsteuer – ein Vorsteuerabzug war i. d. R. aufgrund der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 9 UStG nicht möglich – inklusive der Zinsen zurückfordern. Wer von dieser Regelung profitieren kann und noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen: Die Finanzverwaltung scheint bestrebt zu sein, in allen offenen Fällen den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Am 08.05.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind nicht notwendig. Bei nach dem 14.02.2014 ausgeführten Bauleistungen schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer. Er hat somit eine Rechnung auszustellen, in der er den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.02.2014 vereinnahmt hat oder nicht.

Zudem kündigt das BMF ein gesondertes BMF-Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an.

Es liegt die Vermutung nahe, dass die Finanzverwaltung nunmehr bei den Leistungserbringern versuchen wird, die Umsatzsteuer zu erheben. Ob diese Möglichkeit besteht, ist jedoch umstritten. In der Literatur wird der Vertrauensschutz aus § 176 AO für den leistenden Unternehmer bejaht (vgl. Lippross DStR 18/2014, S. 879). Er soll auch dann gelten, wenn bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, da diese nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 26.05.2014

Sonderregelung für Anlagegold

Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2014 nach Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2014 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) erfüllen (Sonderregelung für Anlagegold), wurde von der Europäischen Kommission am 08.05.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2014 Nr. C 138 S. 4) veröffentlicht. Ein Anwendungsschreiben hierzu folgt.

Die Liste finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 1 – S-7068 / 07 / 10001-05 vom 26.05.2014

Betrugsbekämpfung: Arbeitsprogramm Hercule III angenommen

Am 26.05.2014 hat die Europäische Kommission ihr erstes Jahresarbeitsprogramm für das neue Betrugsbekämpfungsprogramm Hercule III angenommen. Im Jahr 2014 werden 13,7 Mio. Euro bereitgestellt, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die gegen Betrug, Korruption oder andere illegale Tätigkeiten vorgehen. Außerdem wird das Programm zur Finanzierung spezieller Vorhaben wie der Anschaffung von Röntgenscannern oder anderer technischer Anlagen beitragen, die die nationale Behörden benötigen, um Schmuggel und andere Straftaten zu bekämpfen, die die finanziellen Interessen der EU schädigen.

Hierzu erklärte Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern, Zollunion und Betrugsbekämpfung: „Betrug und Korruption in der EU müssen im Wege der Partnerschaft bekämpft werden. Mit dem Programm Hercule III erhalten die Mitgliedstaaten erhebliche finanzielle Unterstützung, um Betrüger zu fassen und das Geld der Steuerzahler zu schützen. Dank des heute angenommenen Arbeitsprogramms können jetzt viele nützliche Betrugsbekämpfungsprojekte in die Praxis umgesetzt werden.“

Eine wichtige Neuerung des Programms Hercule III ist die, dass Mitgliedstaaten künftig mehr Finanzmittel beantragen können. So können Anträge auf Finanzhilfe jetzt auch dann gestellt werden, wenn der Anteil der nationalen Kofinanzierung sehr niedrig ist. Die Mitgliedstaaten können Finanzhilfe in Höhe von bis zu 80 % der Gesamtkosten von Maßnahmen beantragen, um die technischen und operativen Kapazitäten ihrer Zoll- und Strafverfolgungsbehörden auszubauen. In ausreichend begründeten Fällen können die Finanzhilfen ausnahmsweise sogar auf bis zu 90 % angehoben werden. Dies ist umso wichtiger, als in der gegenwärtigen Wirtschaftslage viele nationale Haushalte unter Druck stehen.

Die Mittelausstattung für die technische Hilfe beläuft sich 2014 auf 10,3 Mio. Euro und wird verwendet, um nationale Behörden bei der Anschaffung z. B. von Ermittlungsinstrumenten, Röntgenscannern und Computern für automatische Systeme zur Identifizierung von Nummernschildern zu unterstützen. Außerdem wird die Kommission die Kosten für den Zugang zu speziellen Datenbanken übernehmen, damit die Zoll- und Steuerbehörden der Mitgliedstaaten diese anonym nutzen können. Besonders wichtig ist diese Unterstützung bei der Bekämpfung des Tabakschmuggels, durch den der EU und den Mitgliedstaaten jährlich Verluste in Höhe von rund 10 Mrd. Euro entstehen.

Weitere 3,4 Mio. Euro aus dem Programm Hercule III werden für Schulungsmaßnahmen, Seminare und Konferenzen aufgewendet. Durch solche Schulungen soll u. a. die Qualifikation der Mitarbeiter von Zoll- oder Polizeibehörden der Mitgliedstaaten in der digitalen Forensik verbessert werden, und es sollen bewährte Verfahren auf diesem Gebiet weitergegeben werden. Ferner wird durch Seminare, Studien und Konferenzen der Informationsaustausch zwischen Rechtssachverständigen und Forschern im Bereich der Rechtspraxis der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung erleichtert.

Weitere Schritte
Die Kommission wird „Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen“ veröffentlichen, um Zoll- und Steuerbehörden sowie Universitäten und Rechtssachverständige zur Beantragung von Finanzhilfen aufzufordern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.05.2014

InvStG: Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.08.2009

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 – IV C 1 – S-1980-1 / 08 / 10019 (BStBl I S. 931) – in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2013 – IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10001 :003 (BStBl I S. 726) – wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.“

Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 18. August 2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil I 2013, Seite 726, veröffentlichte BMF-Schreiben vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :006 vom 22.05.2014

Rente mit 63: Renten- und Arbeitsmarktreformen haben großen Einfluss auf das späte Erwerbsleben

DIW-Studie identifiziert typische Übergangspfade vom Erwerbsleben in die Rente – Reformen haben erheblichen Einfluss – In der Vergangenheit wurden Möglichkeiten eines frühen Renteneintritts häufig genutzt – Rahmenbedingungen waren jedoch andere

Die Arbeitsmarkt- und Rentenreformen der vergangen Jahrzehnte hatten einen großen Einfluss darauf, wie die Arbeitnehmer in Deutschland ihren Übergang in die Rente gestalteten. Das ist das zentrale Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). „Als Möglichkeiten eines vorgezogenen Renteneintritts bestanden, hat ein Großteil der Anspruchsberechtigten diese auch wahrgenommen. Eine Einschränkung dieser Möglichkeiten führte zu deutlich späteren Renteneintritten“, fasst DIW-Rentenexpertin Anika Rasner ihre Ergebnisse zusammen. Eindeutige Schlussfolgerungen und Prognosen über die Auswirkungen des aktuell diskutierten Rentenpakets seien derzeit noch nicht möglich, warnt die Expertin. „Die Rahmenbedingungen waren andere, die Lage am Arbeitsmarkt war sehr viel schlechter, aber das Rentenniveau lag deutlich höher.“ Sollte die abschlagsfreie Rente mit 63 jedoch ähnliche Anreizwirkungen entfalten wie frühere, in ähnliche Richtungen laufende Reformen, würde der Anteil der bis zur Regelaltersgrenze Erwerbstätigen entgegen dem Trend der vergangenen Jahre wieder abnehmen. Besonders für die zukünftigen Rentner in Ostdeutschland werden die Zugangsmöglichkeiten jedoch maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang Phasen der Arbeitslosigkeit anerkannt werden. „Trotz einer umfänglichen Berücksichtigung von Kindererziehung und Pflegeleistungen werden westdeutsche Frauen nur in Ausnahmefällen anspruchsberechtigt sein“, so Rasner.

Für ihre Studie haben Anika Rasner und Stefan Etgeton die Phase des sogenannten „späten Erwerbslebens“ zwischen dem 58. und 65. Lebensjahr eingehend untersucht. Da Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hauptsächlich Informationen zu Renteneintritt und -höhe, nicht aber zu Art und Umfang der Beschäftigung in den Jahren vor dem Renteneintritt liefern, stützten sich die beiden DIW-Forscher bei ihrer Analyse auf Daten des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP). Mit Hilfe einer Clusteranalyse identifizierten sie für die Geburtsjahrgänge 1932 bis 1947 fünf typische Rentenpfade. „Bei manchen Rentenübergangspfaden bleibt der Erwerbsstatus nahezu im gesamten Beobachtungszeitraum unverändert, während andere durch häufige Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit, Inaktivität und Beschäftigung geprägt sind. In einem zweiten Schritt untersuchten die Wissenschaftler anhand eines Kohortenvergleichs, welchen Einfluss die seit Ende der 1980er Jahre umgesetzten Renten- und Arbeitsmarktreformen auf die relative Bedeutung dieser Pfade hatten. „Der Einfluss war erheblich, der durchschnittliche Zeitpunkt des Renteneintritts und die relative Gewichtung der Pfade zueinander haben sich nach den Reformen deutlich verändert“, erläutert Rasner. „Vor allem in den 80er und 90er Jahren wurde die sogenannte Frühverrentung in Deutschland massenhaft praktiziert. Vorruhestandsgesetze, flexible Altersgrenzen und die Steuerfreiheit von Abfindungen trugen – wie vom Gesetzgeber gewünscht – zu einer Entlastung des Arbeitsmarktes bei.“

Auch die Gesetze zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit wirkten in die vom Gesetzgeber beabsichtigte Richtung: „Besonders deutlich war die Wirkung der nach 1992 erfolgten Regelungen bei den Männern. In der jüngsten Kohorte arbeiten rund 23 Prozent der westdeutschen und 20 Prozent der ostdeutschen Männer bis zur Regelaltersgrenze – das sind 13 Prozentpunkte mehr als bei der ältesten Kohorte, die noch in den Genuss der Frühverrentungsmöglichkeiten kam“, erläutert Rasner. Bei den ostdeutschen Männern ist nach 1990 ein signifikanter Anstieg des Renteneintritts über Arbeitslosigkeit zu beobachten, in der jüngsten Kohorte liegt er bei fast 40 Prozent.

Wie groß die Gruppe der Anspruchsberechtigten der geplanten Rente mit 63 genau sein wird, ist Rasner zufolge schwer abzuschätzen. „Im Rentenzugangsjahr 2011 hätten – unter Berücksichtigung aller Zeiten von Arbeitslosigkeit – etwa 44 Prozent der Männer und 18 Prozent der Frauen die Voraussetzungen erfüllt. Die Gruppe wird aber kleiner werden, da wir immer mehr brüchige Erwerbsbiografien sehen und nach aktueller Planung auch nur Zeiten von Arbeitslosengeld-I-Bezug angerechnet werden sollen.“ Da der vorzeitige abschlagsfreie Renteneintritt nur einer kleinen Gruppe ermöglicht wird, sieht Rasner keine Anzeichen für eine generelle Trendumkehr. „Das durchschnittliche Renteneinstiegsalter wird generell weiter steigen“, so die Expertin.

DIW, Pressemitteilung vom 07.05.2014

Abgabe an KSK soll öfter geprüft werden

Die Deutsche Rentenversicherung soll ab dem Jahr 2015 alle Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten an die Künstlersozialkasse (KSK) überprüfen. Gemäß des entsprechenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/1530) soll diese Überprüfung im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Arbeitsgeberprüfung erfolgen. Gleichzeitig soll allerdings eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt werden. Davon sollen vor allem kleine Unternehmen profitieren, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit erteilen. Auf die gezahlten Honorare soll nur dann die Künstlersozialabgabe erhoben werden, wenn die Summe der Honorare 450 Euro im Jahr übersteigt.

Die Regierung will durch die regelmäßigen Prüfungen die dauerhafte Finanzierung der Künstlersozialkasse sichern und ein weiteres Ansteigen der Künstlersozialabgabe verhindern. Zuletzt war der Abgabesatz zum 1. Januar dieses Jahres von 4,1 auf 5,2 Prozent angehoben worden. Ihre Gesetzesinitiative begründet die Regierung mit der besonderen kulturpolitischen Bedeutung der Künstlersozialversicherung. Sie sei eine „einmalige und unverzichtbare Errungenschaft für die soziale Sicherung selbständiger Künstler und Publizisten in Deutschland“.

Durch die Ausweitungen der Prüfungen steigt nach Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung ihr Personalbedarf um 233 Personen. Die Regierung beziffert die zusätzlichen Kosten auf jährlich 12,3 Millionen Euro. Demgegenüber erwartet sie zusätzliche Einnahmen von rund 32 Millionen Euro für die Künstlersozialkasse.

Quelle: Deutscher Bundestag, Berlin: (hib/AW) , Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf – 28.05.2014

Geld sparen mit elektronischen Rechnungen

Auf dem Weg zum papierlosen Büro macht Deutschland weiter Fortschritte. Das „Forum elektronische Rechnung Deutschland“ (FeRD) mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Verbänden hat den Standard ZUGFeRD für die E-Rechnung erarbeitet.

Der Hightech-Verband BITKOM empfiehlt Unternehmen, den neuen Standard für ihr Rechnungswesen zu übernehmen. „Die elektronische Rechnungslegung spart viel Zeit und Geld: Kosten für Papier, Porto und Lagerung können drastisch reduziert werden“, sagt BITKOM-Hauptvorstand Jürgen Biffar. „Viele manuelle Arbeitsschritte fallen dadurch weg, Zahlungen werden schneller abgewickelt.“

Der neue Standard basiert auf dem PDF-Format und beschreibt, wie Informationen einer Rechnung, also der Text und alle graphischen Elemente, in einer Datei gespeichert werden. Diese Datei kann das Papier ersetzen und damit für den Versand, die Bearbeitung und die Aufbewahrung einer  Rechnung genutzt werden. Zusätzlich zu den normalen PDF-Daten werden alle Nutzdaten der Rechnung in einem standardisierten XML-Format in einem Bereich der PDF-Datei gespeichert, der bei der normalen Anzeige nicht sichtbar ist. Dank dieser Standardisierung können die Rechnungsdaten von jedem Programm automatisch weiterverarbeitet werden. Das ZUGFeRD-XML-Format basiert auf dem internationalen Standard UN-CEFACT und ist damit auch international kompatibel.

Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung tritt am 26. Mai eine EU-Richtlinie in Kraft, die künftig elektronischen Empfang und Verarbeitung der Rechnung bei öffentlichen Aufträgen vorsieht. Die europäischen Standardisierungsbehörden sind damit aufgefordert, eine eRechnungsnorm zu entwickeln. BITKOM empfiehlt, den neu erarbeiteten ZUGFeRD-Standard bei dieser Entwicklung zu berücksichtigen. Biffar: „ZUGFeRD setzt auf international etablierten Standards auf und ist daher sehr gut für die Umsetzung der EU-Richtlinie geeignet.“

Alle Informationen rund um den neuen Standard zur elektronischen Rechnungslegung hat BITKOM in der Broschüre „ZUGFeRD – Standard für elektronische Rechnungen“ zusammengefasst. Sie steht zum kostenlosen Download zur Verfügung: http://www.bitkom.org/de/publikationen/38337_79446.aspx.

Von: BITKOM 26.05.2014

Rentenpaket verabschiedet

Für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, für langjährig Beschäftigte und für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gibt es Verbesserungen bei der Rente. Der Bundestag hat das Rentenpaket mit großer Mehrheit beschlossen. Am 1. Juli 2014 soll es in Kraft treten.

„Mit dem Rentenpaket können wir die Arbeit und die Lebensleistung unserer Bürgerinnen und Bürger würdigen“, erklärte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles anlässlich der Abstimmung im Bundestag. „Wir können ein deutliches Signal setzen, dass vom Wohlstand in diesem Land auch diejenigen profitieren, die ihn mit geschaffen haben. Das ist der Kern des Rentenpaketes.“ Eine überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland empfinde das Rentenpaket als gerecht und notwendig, so die Ministerin.

Anerkennung für Kindererziehung
Mütter oder Väter bekommen für ihre Erziehungsleistung für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, einen Entgeltpunkt in der Rente mehr. Das sind im Westen 28,61 Euro, im Osten 26,39 Euro monatlich mehr. Vor allem die Erziehungsleistung der Mütter wird damit anerkannt. Sie hatten deutlich weniger Unterstützung durch Kinderbetreuungseinrichtungen als heutige Eltern. Für Kinder, die nach 1992 geboren sind, bleibt es bei insgesamt drei Rentenpunkten pro Kind. „Mit der Mütterrente erkennen wir die großartige Leistung von Millionen Müttern und Vätern an. Das ist nicht geschenkt,“ sagte Nahles im Bundestag.

Für diejenigen, die heute schon im Ruhestand sind, wird die Rentenversicherung automatisch die Rente erhöhen, ein Antrag ist nicht nötig. Die technische Umsetzung wird zwar noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Die Nachzahlungen können aber noch in diesem Jahr veranlasst werden. Wer bisher noch keine Rente erhält, lässt sich die Kindererziehungszeiten spätestens bei Rentenantragsstellung vervollständigen.

Die Rentenverbesserung betreffe ungefähr 9,5 Millionen Mütter (und Väter), sagte Nahles. „Wir haben unser Rentensystem in den letzten 15 Jahren zukunftssicher gemacht. Aber es sind dabei eben auch Gerechtigkeitslücken entstanden oder Gerechtigkeitslücken, die es gab, nicht geschlossen worden. Da packen wir an.“

Flexibler Übergang für langjährig Berufstätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Beitragsjahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Neben Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit angerechnet, in denen Lohnersatzleistungen bezogen wurden. Das sind zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Schlechtwettergeld oder Kurzarbeitergeld.

„Das ist nur fair“, so die Bundesarbeitsministerin. „Mit der abschlagfreien Rente geben wir denen Anerkennung, die früh angefangen und viele Jahre ihren Beitrag geleistet haben. Das ist verdient.“

Zudem werde ermöglicht, dass Menschen, die länger arbeiten wollen, dies auch tun können. Arbeitsverhältnisse können zukünftig auch dann rechtssicher fortgesetzt werden, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen diese Vereinbarung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses treffen.

„Wir passen die Rente den veränderten Lebensbiografien der Menschen an. Die Arbeitswelt hat sich verändert, die Lebenswege sind nicht mehr so planbar, wie in der Vergangenheit. So kann eben beides sein: Wer 45 Jahre hart gearbeitet hat, kann früher ohne Abschläge gehen, wer noch fit ist und weitermachen möchte, soll länger arbeiten dürfen“, sagte Nahles.

Konkrete Regelungen gegen Frühverrentungen vereinbart
Um einen Missbrauch von Zeiten der Arbeitslosigkeit zu verhindern, wird ein sog. „rollierender Stichtag“ eingeführt. Wenn man bis zu zwei Jahre vor dem möglichen Renteneintritt mit 63 arbeitslos wird, werden diese Zeiten nicht mehr eingerechnet. Einzige Ausnahme: der Betrieb geht in die Insolvenz oder das Geschäft wird aufgegeben.

Freiwillig Versicherte können ebenfalls eine abschlagsfreie Rente ab 63 beziehen, wenn sie 18 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse entrichtet haben. Im Ergebnis müssen 45 Jahre Beitragszeit vorliegen. Davon profitieren vor allem Handwerker, die sich nach vielen Jahren sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit selbständig gemacht haben. Auch die in der Alterssicherung der Landwirte Versicherten profitieren von diesen Leistungsverbesserungen. Das hat der Bundestag ebenfalls beschlossen.

Eine Arbeitsgruppe soll bis zum Herbst 2014 Vorschläge erarbeiten, wie die Übergänge in die Rente flexibler gestaltet und wie Arbeit und Rente besser kombiniert werden können.

Die Rente mit 63 soll für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2029 gelten. In dieser Zeit wird die Altersgrenze für langjährig Versicherte schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Leistungen aus der Grundsicherung (Hartz IV) gezahlt wurden, können nicht angerechnet werden.

Erwerbsgeminderte werden besser gestellt
Zwei Bestandteile des Rentenpaketes seien in der öffentlichen Debatte, so Nahles, bisher „unterbelichtet“ gewesen: Die Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und das „Mehr“ für Rehabilitationsmaßnahmen. Darauf wolle sie das Augenmerk lenken. Erwerbsgeminderte seien die Menschen, die von Altersarmut bedroht sind. „Mit der Verbesserung der Erwerbsminderungsrente sorgen wir für Solidarität mit denjenigen, die wirklich nicht mehr können“, so die Bundesarbeitsministerin.

Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, wird die Erwerbsminderungsrente neu berechnet.

Ab dem 1. Juli 2014 werden Neurentner mit Erwerbsminderung so gestellt, als ob sie zwei Jahre länger als bisher weitergearbeitet hätten (Zurechnungszeit). Das bringt eine durchschnittliche Erhöhung um rund 40 Euro monatlich.

Mit einer „Günstigerprüfung“ wird verhindert, dass sich die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Einkommenseinbußen zum Beispiel durch Teilzeit oder Krankheit schaden den Menschen dann nicht nochmals bei der Rente.

Höheres Budget für Reha-Leistungen
Die Gruppe der 45-Jährigen und Älteren, bei denen Reha-Maßnahmen notwendig werden, erhöht sich ständig. Rückwirkend zum 1. Januar 2014 wird deshalb das Budget für Rehabilitation um 100 Millionen Euro für das laufende Jahr, in den Folgejahren um 200 Millionen erhöht. „Mit der Stärkung des Prinzips Reha vor Rente sorgen wir dafür, dass Menschen gar nicht erst in die Erwerbsminderung kommen“, sagte Nahles.

Rentenpaket wird zügig umgesetzt
Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf am 29.Januar beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 23. Mai verabschiedet. Am 1. Juli 2014 soll das Rentenpaket in Kraft treten.

„Mit diesem Rentenpaket lösen wir ein, was wir den Menschen versprochen haben“, so die Bundesarbeitsministerin. „Wir halten Wort. Das ist ein wichtiges und gutes Signal für unsere Bürgerinnen und Bürger.“

Die Leistungsverbesserungen in der Rente werden in dieser Legislaturperiode aus der Rentenkasse, von den Beitragszahlern über den stabilisierten Beitragssatz von 18,9 Prozent und über den am Beitragssatz ausgerichteten Bundeszuschuss finanziert. Ab 2019 bis 2022 beteiligt sich der Bund mit zusätzlichen Mitteln, die jährlich um 400 Millionen Euro auf rund 2 Milliarden Euro jährlich steigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 23.05.2014