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Steuerberater

Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben

Hintergrund der Entscheidung

Am 4. März 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Einsprüche und Änderungsanträge, die sich gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben richten, zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung beruht auf mehreren rechtlichen Grundlagen, insbesondere:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO), die es ermöglichen, Einsprüche ohne individuelle Prüfung durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen,
  • dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149), der die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Solidaritätszuschlag klärte,
  • dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2024 (I R 49/21, vormals I R 39/10, BStBl II S. 853), welches die steuerrechtliche Grundlage für die Ablehnung eines zusätzlichen Anspruchs auf Solidaritätszuschlagguthaben präzisierte.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Die Verfügung betrifft alle am 4. März 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich auf die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerischen Solidaritätszuschlagguthabens nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 beziehen. Diese Einsprüche werden pauschal zurückgewiesen.

Dies gilt gleichermaßen für außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge, die ebenfalls am 4. März 2025 noch anhängig und zulässig sind.

Die Finanzbehörden begründen diese Maßnahme damit, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof bereits abschließend über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben entschieden haben. Eine weitere individuelle Prüfung sei daher nicht erforderlich.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

1. Keine Erfolgsaussichten für Einsprüche

Die Allgemeinverfügung bedeutet, dass Einsprüche gegen die Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben keine Erfolgsaussichten mehr haben. Steuerpflichtige, die bisher einen solchen Anspruch geltend gemacht haben, müssen akzeptieren, dass eine gesonderte Festsetzung nicht erfolgt.

2. Möglichkeiten der Klage

Betroffene Unternehmen und Steuerberater können gegen die Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering, da bereits höchstrichterliche Urteile des BFH und des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik vorliegen.

3. Auswirkungen auf künftige Steuerbescheide

Die Entscheidung bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben weiterhin nicht erstattet oder gesondert festgesetzt wird. Unternehmen müssen dies bei ihrer steuerlichen Planung berücksichtigen.

Fazit

Die Zurückweisung von Einsprüchen durch die Allgemeinverfügung der Finanzbehörden bringt Rechtssicherheit, schränkt jedoch die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen ein, gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens vorzugehen. Aufgrund der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass weitere Rechtsmittel kaum Erfolg haben werden.

Für betroffene Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anzustreben – dies jedoch mit geringen Erfolgsaussichten. Die Finanzverwaltung hat mit dieser Allgemeinverfügung klargestellt, dass sie sich an die bestehende Rechtsprechung hält und keine individuellen Prüfungen mehr vornehmen wird.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2861-1/10 vom 04.03.2025.

Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht

Aktuelle Trends und Neuerungen

Das internationale Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Die Globalisierung der Wirtschaft, neue regulatorische Anforderungen und internationale Abkommen beeinflussen maßgeblich die Steuerlandschaft. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Entwicklungen des Jahres 2025 und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Aktivitäten.

1. BEPS 2.0 – Umsetzung der globalen Mindeststeuer

Die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15 % für multinationale Unternehmen im Rahmen des OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) 2.0-Projekts tritt 2025 in die entscheidende Umsetzungsphase. Die neue Pillar Two-Regelung verpflichtet Staaten, die Mindestbesteuerung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 750 Millionen Euro sicherzustellen. Dies führt zu Anpassungen in nationalen Steuergesetzen, insbesondere bei der Berechnung der effektiven Steuerlast und der Berücksichtigung von Steueranreizen.

2. Neue Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation

Verrechnungspreise bleiben ein zentrales Thema im internationalen Steuerrecht. Die OECD hat die Anforderungen an Country-by-Country-Reporting (CbCR) verschärft. Steuerpflichtige müssen detailliertere wirtschaftliche und funktionale Analysen bereitstellen, um die Angemessenheit der Gewinnallokation zwischen verbundenen Unternehmen nachzuweisen. Die Steuerverwaltungen setzen verstärkt auf automatische Datenanalysen zur Identifikation risikobehafteter Transaktionen.

3. EU-Richtlinie „SAFE“ zur Betrugsbekämpfung

Die Europäische Union verstärkt den Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Die neue SAFE-Richtlinie (Securing the Activity Framework of Enablers) zielt darauf ab, Steuergestaltungsmodelle transparenter zu machen und unzulässige Strukturen zu verhindern. Unternehmen und Steuerberater müssen bei der Gestaltung grenzüberschreitender Steuerstrukturen striktere Offenlegungspflichten erfüllen.

4. Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien

Deutschland und Großbritannien haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Wichtige Änderungen umfassen:

  • Änderung der Besteuerung von Betriebsstätten: Erhöhte Anforderungen zur Bestimmung einer steuerpflichtigen Präsenz im Ausland.
  • Anpassungen bei Quellensteuern: Reduzierung von Steuerabzügen auf Dividenden und Lizenzgebühren.
  • Vereinfachung der Steueranrechnung: Verbesserte Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

5. Digitalisierung der Steuerverwaltung und E-Reporting-Pflichten

Digitale Meldepflichten und Echtzeit-Datenübermittlung gewinnen weiter an Bedeutung. Die EU-weite Einführung von E-Rechnungen wird für grenzüberschreitende Geschäfte ab 2026 verpflichtend. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen E-Reporting-Anforderungen vorbereiten, um Compliance-Risiken zu vermeiden. Besonders betroffen sind Online-Plattformen, digitale Dienstleistungen und E-Commerce-Unternehmen.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen und Steuerberater

Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht erfordern eine proaktive Anpassung der Steuerstrategien. Unternehmen sollten:

  • Die Auswirkungen der Mindeststeuer auf ihre Steuerplanung bewerten,
  • Verrechnungspreisdokumentationen anpassen und SAFE-Vorgaben beachten,
  • Neue DBA-Regelungen in ihre Steuerstrategie einbinden,
  • Digitale Steuerreporting-Pflichten frühzeitig implementieren.

Steuerberater spielen eine entscheidende Rolle bei der Navigation durch diese komplexe Steuerlandschaft. Die frühzeitige Einbindung in steuerliche Entscheidungsprozesse kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.

Vorsicht bei PDF-Rechnungen: Haftungsrisiken und Sicherheitsmaßnahmen

Der Versand von Rechnungen als PDF per E-Mail ist weit verbreitet und bleibt weiterhin zulässig. Allerdings sind PDF-Rechnungen künftig keine E-Rechnungen mehr, sondern gelten als „sonstige Rechnungen“. Strukturiert elektronische Formate wie XML oder ZUGFeRD erfüllen hingegen die neuen Anforderungen für E-Rechnungen.

Haftung bei manipulierten PDF-Rechnungen

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Unternehmen für Schäden haftet, wenn eine per unverschlüsselter E-Mail versandte Rechnung manipuliert wird und der Kunde das Geld an ein falsches Konto überweist (Urteil vom 18.12.2024, Az.: 12 U 9/24). Die Begründung: Das Unternehmen hat nicht ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wäre erforderlich gewesen, um Datenschutzvorgaben nach DSGVO zu erfüllen.

Unterschiedliche Urteile für B2C- und B2B-Bereich

Während das OLG Schleswig für B2C eine sichere Übermittlung fordert, entschied das OLG Karlsruhe für B2B (Urteil vom 27.07.2023, Az.: 19 U 83/22), dass die Nutzung bestimmter Sicherheitsmechanismen (wie SFP-Einträge) nicht zwingend erforderlich ist. Unternehmen haften dort nicht zwangsläufig für Hackerangriffe auf ihre Rechnungen.

Empfohlene Sicherheitsmaßnahmen für den Rechnungsaustausch

  • Verschlüsselung der E-Mail-Kommunikation, insbesondere mit sensiblen Daten
  • Nutzung sicherer E-Rechnungsformate wie XML oder ZUGFeRD
  • Alternative: Rechnungsversand per Post zur Minimierung des Risikos
  • Im B2C-Bereich: Einwilligung des Kunden einholen, falls E-Rechnungen verwendet werden sollen

Fazit

Unternehmen sollten Sicherheitsvorkehrungen für den Rechnungsaustausch verbessern, insbesondere im B2C-Bereich, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Der Versand von E-Rechnungen im strukturierten Format oder der klassische Rechnungsversand per Post bieten mehr Sicherheit als der Versand unverschlüsselter PDF-Rechnungen per E-Mail.

Steuererklärung 2024: Wann endet die Abgabefrist?

Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 steht an und viele fragen sich: Wann ist die Abgabefrist? Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Welche Fristen gelten für die freiwillige Abgabe? In diesem Beitrag finden Sie alle relevanten Informationen zur Abgabefrist der Steuererklärung 2024.

Das Wichtigste zur Steuererklärung 2024 in Kürze

  • Pflichtveranlagung: Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, ist der Stichtag der 31. Juli 2025.
  • Freiwillige Abgabe: Sie haben Zeit bis zum 31. Dezember 2028, um Ihre Steuererklärung für das Jahr 2024 einzureichen.
  • Mit Steuerberater: Wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein Ihre Steuererklärung erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
  • Rückwirkende Abgabe: Ab Januar 2025 können Sie noch für die Jahre 2021, 2022 und 2023 Ihre Steuererklärung nachreichen.

1. Die Frist für die verpflichtende Steuererklärung 2024

Sie sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:

  • Sie haben mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhalten.
  • Sie haben Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen und Steuerklasse VI.
  • Sie haben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sie betreiben ein Gewerbe oder sind selbstständig.
  • Das Finanzamt hat Sie explizit zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.

Die Frist zur Abgabe der verpflichtenden Steuererklärung ist der 31. Juli 2025.


2. Die Frist für die freiwillige Steuererklärung 2024

Falls Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, lohnt sich eine freiwillige Abgabe oft dennoch. Durchschnittlich bekommen Steuerpflichtige 1.063 Euro vom Finanzamt zurück!

Die Frist für eine freiwillige Steuererklärung endet am 31. Dezember 2028.

Wichtig: Sie können Ihre Steuererklärung für bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Das bedeutet, dass Sie 2025 noch die Steuererklärung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 einreichen können.


3. Die Frist mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein

Wer seine Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins einreicht, erhält automatisch eine verlängerte Frist.

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 mit professioneller Hilfe endet am 30. April 2026.


4. Fristverlängerung beantragen

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben können, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dies geht per ELSTER oder formlos per Brief oder E-Mail.

Muster-Anschreiben zur Fristverlängerung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus persönlichen Gründen kann ich meine Steuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Hiermit bitte ich um eine Fristverlängerung bis zum [gewünschtes Datum].

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

5. Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?

Falls Sie die Abgabefrist versäumt haben, drohen Verspätungszuschläge. Diese betragen mindestens 25 Euro pro Monat und können bis zu 25.000 Euro betragen. Zudem kann das Finanzamt eine Steuerschätzung vornehmen, die oft zu Ihrem Nachteil ausfällt.

So handeln Sie richtig:

  • Reichen Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich nach.
  • Kontaktieren Sie Ihr Finanzamt und bitten Sie um Kulanz.
  • Nutzen Sie Steuer-Apps, um die Abgabe zu beschleunigen.

6. Der schnellste Weg zur Steuererklärung 2024

Sie können Ihre Steuererklärung auf verschiedene Weisen einreichen:

  • „Mein ELSTER“ (offizielles Finanzamt-Portal): Kostenlos, aber kompliziert.
  • Steuer-Software oder Cloud-Lösungen: Bietet mehr Komfort und Unterstützung.
  • Steuer-Apps: Besonders schnell und einfach direkt vom Smartphone aus.

Fazit

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben. Wer frühzeitig handelt, vermeidet Stress und erhält seine Steuerrückerstattung schneller. Nutzen Sie moderne Steuer-Apps, um Ihre Steuererklärung einfach und sicher einzureichen!

Werbungskosten: So setzen Sie Ihre beruflichen Ausgaben steuerlich ab

Allgemeines zu Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Diese Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.

Typische Werbungskosten:

  • Bewerbungskosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Reisekosten für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten
  • Arbeitsmittel wie Werkzeuge oder Computer

Diese Kosten werden in dem Jahr in der Anlage N angegeben, in dem sie bezahlt wurden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Jede steuerpflichtige Person erhält automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (Stand 2024). Wer höhere Werbungskosten hat, kann diese gesondert nachweisen.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt werden. Beispiele:

  • Fachbücher und Fachzeitschriften
  • Computer und Software
  • Werkzeuge und Berufskleidung

Arbeitsmittel bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Bewerbungskosten

Kosten für Bewerbungen können abgesetzt werden, selbst wenn sie nicht erfolgreich waren. Dazu gehören:

  • Porto und Kopierkosten
  • Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
  • Kosten für Bewerbungsfotos

Falls die Arbeitsagentur Kosten erstattet, müssen diese von den absetzbaren Beträgen abgezogen werden.

Beiträge zu Berufsverbänden

Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände, wie Gewerkschaften oder Fachverbände, können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kann viele Kosten absetzen, darunter:

  • Miete und Nebenkosten
  • Fahrtkosten zur Hauptwohnung (Familienheimfahrten)
  • Umzugskosten

Fahrtkosten und Entfernungspauschale

Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,30 Euro pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro) angesetzt werden.

Fortbildungskosten

Alle Aufwendungen für berufliche Fortbildungen sind als Werbungskosten absetzbar, z. B.:

  • Studien- und Lehrgangsgebühren
  • Fachbücher und Lernmaterialien
  • Fahrtkosten zu Schulungen

Reisekosten für Auswärtstätigkeiten

Wird außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet, können Reisekosten abgesetzt werden:

  • Fahrtkosten (tatsächliche Kosten oder Kilometerpauschale)
  • Verpflegungspauschalen (je nach Dauer der Abwesenheit)
  • Übernachtungskosten

Umzugskosten

Ein beruflich veranlasster Umzug kann steuerlich geltend gemacht werden. Neben den tatschächlichen Kosten gibt es pauschale Beträge, die ohne Nachweise angesetzt werden können:

DatumBerechtigte PersonOhne eigene WohnungJe weitere Person
1. Juni 2020860 €172 €573 €
1. April 2021870 €174 €580 €
1. April 2022886 €177 €590 €
1. März 2024964 €193 €643 €

Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale

Ab 2023 kann eine Tagespauschale von 6 Euro pro Homeoffice-Tag (max. 1.260 Euro im Jahr) angesetzt werden. Alternativ kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.

Steuerberatungskosten

Kosten für Steuerberatung können teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.

Fazit

Werbungskosten reduzieren die Steuerlast erheblich. Viele berufsbedingte Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Es lohnt sich, alle Belege zu sammeln und sorgfältig in der Anlage N der Steuererklärung einzutragen.

Zahlungsschwierigkeiten: Was passiert, wenn eine Steuerzahlung verspätet erfolgt?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum eine Zahlung nicht pünktlich erfolgt. Entgegen weit verbreiteter Befürchtungen bedeutet eine verspätete Zahlung jedoch nicht sofort drastische Konsequenzen wie eine Kontopfändung oder das Erscheinen eines Vollziehungsbeamten.

Folgen einer verspäteten Zahlung

Wenn eine Steuerforderung nicht fristgerecht beglichen wird, fallen zunächst Säumniszuschläge an. Diese sollen pünktliche Zahlungen sicherstellen und decken den Verwaltungsaufwand des Finanzamts ab. Allerdings gibt es eine Zahlungsschonfrist, die einen kurzen Spielraum bietet.

Sollte die Zahlung dennoch ausbleiben, erhalten Sie zunächst eine Mahnung. Falls weiterhin keine Zahlung erfolgt, folgt eine Vollstreckungsankündigung. Als letzte Konsequenz kann das Finanzamt eine Pfändung veranlassen.

Der Ablauf gestaltet sich also wie folgt:

  1. Steuerbescheid
  2. Mahnung
  3. Vollstreckungsankündigung
  4. Pfändung

Diese Regelung betrifft vor allem Bürgerinnen und Bürger, die bisher pünktlich gezahlt haben. Wer regelmäßig verspätet zahlt oder sich bereits in Vollstreckung befindet, muss mit schnelleren und strengeren Maßnahmen rechnen.

Stundung: Zahlungsaufschub beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt eine Stundung gewähren. Dabei wird die Steuerzahlung entweder verschoben oder in Raten beglichen. Hierfür werden jedoch in der Regel Zinsen fällig.

Voraussetzungen für eine Stundung:

  • Nachweis finanzieller Engpässe, sodass die Zahlung nicht möglich ist.
  • Kein Zugang zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Kredit bei der Bank).
  • Keine selbst verschuldete Zahlungsunfähigkeit (z. B. durch vermeidbare Ausgaben).
  • Keine bereits hinausgezögerte Steuerzahlung, etwa durch verspätete Erklärung.

Ein Stundungsantrag muss rechtzeitig und gut begründet gestellt werden. Da das Finanzamt verpflichtet ist, Steuern gleichmäßig zu erheben, wird eine Stundung nur in Ausnahmefällen genehmigt.

Vollstreckungsaufschub: Letzte Möglichkeit in der Vollstreckung

Befindet sich eine Person bereits in der Vollstreckung, kommt in manchen Fällen ein Vollstreckungsaufschub in Betracht. Das bedeutet, dass das Finanzamt vorübergehend auf bestimmte Maßnahmen verzichtet.

Ein solcher Aufschub wird jedoch nur gewährt, wenn die Vollstreckung einen unangemessenen Nachteil darstellt. Eine bloße Kontopfändung reicht als Begründung nicht aus.

Der Antrag muss schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Begründung bei der Erhebungsstelle des Finanzamts gestellt werden. Die Behörde trifft eine Einzelfallentscheidung.


Fazit

Eine verspätete Steuerzahlung führt nicht sofort zu drastischen Maßnahmen, kann aber Säumniszuschläge und nachfolgende Mahnungen nach sich ziehen. Bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten kann eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub in Betracht kommen, wobei diese nur unter strengen Bedingungen gewährt werden.

Es ist daher ratsam, rechtzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um Lösungen zu finden und weitere Konsequenzen zu vermeiden.

Umzugskosten steuerlich geltend machen

Ein beruflich bedingter Umzug kann erhebliche Kosten verursachen. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Umzugskosten abzugsfähig sind, welche Pauschalen gelten und wie diese in der Steuererklärung angegeben werden.

1. Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst?

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Aufnahme einer ersten beruflichen Tätigkeit,
  • Wechsel des Arbeitgebers oder Versetzung durch den Arbeitgeber,
  • erhebliche Verkürzung der täglichen Pendelzeit um mindestens eine Stunde für Hin- und Rückweg.

2. Welche Umzugskosten sind absetzbar?

Zu den absetzbaren Umzugskosten gehören unter anderem:

  • Transportkosten für das Umzugsgut,
  • Reisekosten für die Wohnungssuche und den eigentlichen Umzug,
  • Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung,
  • Doppelte Mietzahlungen bis zu sechs Monaten für die alte und neue Wohnung,
  • Nachhilfeunterricht für Kinder aufgrund schulbedingter Nachteile durch den Umzug.

Alternativ können Arbeitnehmer eine Umzugskostenpauschale ansetzen:

Umzug abBerechtigte Person mit vorheriger WohnungOhne vorherige WohnungFür jede weitere Person (Ehegatten, Kinder)
1. März 2024964 Euro193 Euro643 Euro

Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein beruflich bedingter Umzug erfolgte, erhöht sich die Pauschale um 50 %.

3. Einschränkungen beim Abzug von Umzugskosten

Nicht absetzbar sind:

  • Kosten für die Renovierung oder Einrichtung der neuen Wohnung,
  • Maklergebühren für den Kauf einer Immobilie,
  • Privat veranlasste Umzüge, es sei denn, sie sind aus gesundheitlichen Gründen notwendig (außergewöhnliche Belastung).

4. Besonderheiten bei einer doppelten Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort bezieht, kann die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten absetzen, jedoch nicht die Umzugskostenpauschale.

5. Erstattung durch den Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, sind diese bis zur Höhe der steuerlich anerkannten Werbungskosten steuerfrei. Diese Erstattungen mindern jedoch den eigenen steuerlichen Abzugsbetrag.

6. Wo werden die Umzugskosten in der Steuererklärung eingetragen?

  • Anlage N: Werbungskosten – Weitere Werbungskosten (Zeilen 64 bis 66),
  • Doppelte Haushaltsführung: Anlage N – Doppelte Haushaltsführung, Zeile 32.

7. Umzugskosten für Selbstständige

Selbstständige können ihre beruflich bedingten Umzugskosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern der Umzug fast ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

8. Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Falls der Umzug nicht beruflich veranlasst ist, können einzelne Posten wie Transport- und Renovierungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Fazit

Ein beruflich veranlasster Umzug kann steuerlich erhebliche Vorteile bringen. Es ist ratsam, Belege sorgfältig aufzubewahren und zu prüfen, ob die Umzugskostenpauschale oder der Nachweis der tatsächlichen Kosten günstiger ist.

Sozialversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführern: Strengere Regeln bei 50/50-Beteiligung

Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern beschäftigt weiterhin die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit.

Befeuert wird dies durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10.09.2024 (Az. S 7 BA 7/23), das – wohl irrtümlich – einen Vorstoß wagt, die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung neu zu interpretieren. Diese Neuinterpretation hätte weitreichende Konsequenzen für viele Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg überzeugt allerdings nicht. Wie dennoch eine rechtssichere Einordnung als Selbständiger sichergestellt werden kann, erläutern wir in diesem Beitrag.

I. Bisherige Rechtsauffassung

Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu mindestens 50 – auch genau 50,0 – Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, gelten sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Selbständige und unterliegen deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht.

In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung bislang an, dass der Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht hat, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Umgekehrt ist der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich abhängig und damit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter, wenn er nicht jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann.

Entscheidender Faktor dabei ist nicht per se die Beteiligung am Kapital, sondern die damit einhergehende Rechtsmacht. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte dazu fest (BSG vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R):

„Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält.“

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von weniger als 50 % können als selbstständig gelten, sofern ihnen durch den Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wird.

II. Ausreißerentscheidung des SG Neubrandenburg

Das Sozialgericht Neubrandenburg unterwirft in seiner Entscheidung vom 10.09.2024 (Az. S 7 BA 7/23) auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Beteiligung der Sozialversicherungspflicht.

Der Fall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer besaß exakt 50 % der Unternehmensanteile. Dies ermöglichte ihm, in Pattsituationen unliebsame Beschlüsse zu blockieren. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre er damit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen.

Das SG Neubrandenburg argumentiert jedoch, dass eine reine Blockademacht nicht ausreiche. Stattdessen sei für die Annahme einer Selbständigkeit eine umfassende Gestaltungsmacht notwendig. Ohne ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes „Stichentscheidsrecht“ zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers sieht das Sozialgericht keine ausreichende Befugnis zur aktiven Unternehmensführung.

III. Kritische Analyse der Entscheidung

Diese Neuinterpretation der Rechtsprechung überzeugt nicht. Das Sozialgericht Neubrandenburg vermengt zwei Sachverhalte:

  1. Gesellschafter-Geschäftsführer:
    • Können als Organ der Gesellschaft frei agieren, solange ihnen keine anderweitigen Weisungen erteilt werden.
    • Sind sozialversicherungsrechtlich selbständig, wenn sie durch ihre Gesellschafterstellung Weisungen verhindern können.
  2. Mitarbeitende Gesellschafter:
    • Haben nur begrenzten Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft.
    • Sind nur dann selbständig, wenn sie die Geschäftsführung durch Gesellschafterweisungen lenken können.

Das SG Neubrandenburg verkennt diesen Unterschied grundlegend.

IV. Bedeutung für die Praxis / Gestaltungsmöglichkeiten

Die Entscheidung des SG Neubrandenburg überzeugt nicht und wird voraussichtlich in der Berufung aufgehoben.

Sie zeigt jedoch, dass die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen beachtet werden muss. Um eine Sozialversicherungsfreiheit sicherzustellen, sind folgende Punkte wichtig:

  • Sperrminorität verankern: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sollte Beschlüsse aktiv verhindern können.
  • Stichentscheidsrecht prüfen: Falls gewünscht, kann eine Regelung im Gesellschaftsvertrag eine Entscheidungsbefugnis sichern.
  • Gesellschaftsvertrag anpassen: Falls erforderlich, kann eine nachträgliche Änderung erfolgen (nur mit Wirkung für die Zukunft).

Bewirtungskosten von der Steuer absetzen & buchen

Bewirtungskosten: So erkennt das Finanzamt Bewirtungskosten an

Laden Sie Geschäftspartner oder Kunden zum Essen ein, können Sie diese Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg sowie der Nachweis der geschäftlichen Veranlassung. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Bewirtungskosten:

I. Allgemeines

Bewirtungskosten sind Ausgaben, die sich im Spannungsfeld zwischen privater und betrieblicher Nutzung bewegen. Daher gelten strenge Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug. Entscheidend sind:

  • Die Veranlassung der Bewirtung
  • Die bewirteten Personen
  • Die Angemessenheit der Kosten

Bewirtungskosten müssen ordnungsgemäß belegt und gesondert aufgezeichnet werden.

II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungskosten lassen sich wie folgt unterteilen:

  1. Bewirtung von Geschäftsfreunden:
    • Nur 70 % der angemessenen Kosten sind abziehbar.
    • Begleitpersonen können einbezogen werden.
    • Bewirtung im eigenen Haus ist meist problematisch.
  2. Bewirtung aus allgemein betrieblicher Veranlassung:
    • Dazu gehört die Bewirtung eigener Arbeitnehmer bei Betriebsfeiern.
    • In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar.
  3. Angemessenheit:
    • Bewirtungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.
    • Eine Aufteilung ist erforderlich, wenn Kosten unangemessen erscheinen.
  4. Nachweis und Aufzeichnungspflichten:
    • Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass und Kosten müssen dokumentiert werden.
    • Die Rechnung muss den steuerlichen Anforderungen entsprechen.

III. Werbungskosten bei Arbeitnehmern

Für Arbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie für Unternehmen, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

  • Die Abzugsfähigkeit hängt von der beruflichen Veranlassung ab.
  • Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen können Bewirtungskosten in voller Höhe geltend machen.

IV. Buchung der Bewirtungskosten

Buchung nach SKR 03:

  • 4650 – Bewirtungskosten (70 % absetzbar)
  • 4654 – Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % nicht absetzbar)
  • 1576 – Abziehbare Vorsteuer (19 %)
  • 1200 – Bank

Buchung nach SKR 04:

  • 6640 – Bewirtungskosten (70 % absetzbar)
  • 6644 – Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % nicht absetzbar)
  • 1406 – Abziehbare Vorsteuer (19 %)
  • 1800 – Bank

Fazit

Bewirtungskosten können betrieblich absetzbar sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und Buchhaltung sind dabei entscheidend, um die Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen.

Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Hintergrund

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschieden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Museum nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, auch wenn eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Kernaussagen des Urteils

  • Eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde stellt keine sozialversicherungspflichtige Entlohnung dar, sondern eine pauschale Aufwandsentschädigung.
  • Die Tätigkeit wurde aus ideellen Gründen und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt.
  • Die Zahlung dient der Deckung von Fahrtkosten und Verpflegung und bleibt deutlich hinter dem Mindestlohn zurück.
  • Eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den gemeinnützigen Verein wurde daher abgelehnt.

Hintergrund des Falles

Ein gemeinnütziger Verein betrieb in Gießen ein Museum und zahlte vier ehrenamtlich tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung forderte daraufhin eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da die jährliche Ehrenamtspauschale von 720 Euro überschritten worden sei.

Das LSG sah das jedoch anders: Die Tätigkeit sei nicht als abhängige Beschäftigung zu werten, da sie freiwillig und ohne wirtschaftlichen Gewinnzweck erfolgte. Zudem verfügten die Betroffenen über weitere Einkünfte (z. B. Renten), wodurch ein Missbrauch ausgeschlossen wurde.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • § 7 SGB IV: Beschäftigung setzt nichtselbständige Arbeit voraus.
  • § 14 SGB IV: Arbeitsentgelt umfasst laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung.
  • § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26 und 26a EStG sind nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Bedeutung für gemeinnützige Vereine

Dieses Urteil bestätigt, dass geringfügige Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht automatisch zur Sozialversicherungspflicht führen. Gemeinnützige Organisationen sollten dennoch darauf achten, dass die Zahlungen:

  • klar als Aufwandsentschädigungen gekennzeichnet sind,
  • unterhalb einer angemessenen Vergütung für die geleistete Tätigkeit bleiben,
  • nicht als Gegenleistung für eine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstanden werden können.

Da die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung folgt.