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Untervermietung bei Auslandsaufenthalt erlaubt

Untervermietung bei Auslandsaufenthalt erlaubt

Ein längerer beruflicher Auslandsaufenthalt des Mieters begründet ein berechtigtes Interesse daran, Teile der Wohnung unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung pflichtwidrig, muss er Schadensersatz leisten.

Hintergrund
Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin Schadensersatz, weil die Vermieterin einer Untervermietung der Wohnung nicht zugestimmt hat.

Das Mietverhältnis über die Dreizimmerwohnung besteht seit 2001. Seit November 2010 halten sich die Mieter in Kanada auf, weil einer von ihnen zum 1.1.2011 eine zeitlich befristete Tätigkeit in Ottawa aufgenommen hat.

Im August 2010 unterrichteten die Mieter die Hausverwaltung von ihrer Absicht, die Wohnung mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers ab dem 15.11.2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden.

Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Daraufhin klagten die Mieter auf Zustimmung. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin im Oktober 2011, der Untervermietung bis Ende 2012 zuzustimmen.

Die Mieter verlangen nun von der Vermieterin Zahlung entgangener Untermiete für den Zeitraum 15.11.2010 bis 30.10.2011 in Höhe von 7.475 EUR.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gibt den Mietern Recht. Die Vermieterin muss Schadensersatz zahlen.

Die Mieter hatten einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zweier Zimmer. Indem die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Form des Mietausfalls verpflichtet.

Der Wunsch der Mieter, im Hinblick auf die befristete Arbeitstätigkeit eines der Mieter im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand auch nicht entgegen, dass die Mieter nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnehmen und auch dieses während ihres Auslandsaufenthalts nur gelegentlich zum Übernachten nutzen wollten.

Das Gesetz gibt weder vor, wie groß der beim Mieter verbleibende Teil der Wohnung sein muss, noch trifft es eine Aussage, wie der Mieter diesen Rest nutzen muss. Es reicht aus, wenn der Mieter ein Zimmer zurückbehält, um hierin Einrichtung zu lagern und/oder hierin gelegentlich zu übernachten.

Die Vermieterin kann sich bezüglich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Frage, ob der Mieter in Fällen wie dem vorliegenden die Erlaubnis zur Untervermietung beanspruchen kann, war zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Vermieterin hätte aber in Erwägung ziehen müssen, dass sie der Untervermietung zustimmen muss. Das Risiko eines Irrtums kann sie nicht auf die Mieter übertragen.

Kündigung wegen Hinaustragens der Vermieterin ist unwirksam

Kündigung wegen Hinaustragens der Vermieterin ist unwirksam

Wehrt sich der Mieter gegen eine Verletzung seines Hausrechts durch die Vermieterin dadurch, dass er die Vermieterin vor die Tür trägt, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Kündigung des Mietverhältnisses. 

Hintergrund
Die Vermieterin eines Hauses verlangt vom Mieter nach einer fristlosten Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis besteht seit Juli 2006.

Am 16.8.2012 suchte die Vermieterin den Mieter vereinbarungsgemäß auf, um Rauchwarnmelder im Haus zu begutachten. Nachdem die Vermieterin gegen den Willen des Mieters versucht hatte, weitere Zimmer zu betreten, kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Mieter forderte die Vermieterin auf, das Haus zu verlassen. Dem kam die Vermieterin nicht nach. Daraufhin umfasste der Mieter die Vermieterin mit den Armen und trug sie aus dem Haus.

Aufgrund dieses Vorfalls kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptiert, klagt die Vermieterin auf Räumung.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gibt dem Mieter Recht. Die Kündigung ist weder als fristlose noch als ordentliche Kündigung wirksam.

Die Vertragsparteien hatten vereinbart, dass die Vermieterin (nur) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Vermieterin nicht berechtigt. Indem die Vermieterin gleichwohl gegen den Willen des Mieters eine Besichtigung anderer Räume durchsetzen wollte und das Haus trotz Aufforderung des Vermieters nicht verlassen hat, hat sie das Hausrecht des Mieters verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen.

Mitverschulden der Vermieterin
Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, ist das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Mieters keine so gravierende Pflichtverletzung, dass der Vermieterin nicht zugemutet werden könnte, das Mietverhältnis fortzusetzen; dies selbst dann, wenn der Mieter die Grenzen erlaubter Notwehr geringfügig überschritten haben sollte. Eine fristlose Kündigung war daher nicht gerechtfertigt.

Auch eine Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt, lag unter diesen Umständen nicht vor. Deshalb ging auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ins Leere.

Bundesgerichtshof entscheidet: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Bundesgerichtshof entscheidet: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hat endlich, aber nicht abschließend, entschieden, ob Radfahrern ohne Schutzhelm bei Unfällen weniger Schadenersatz zugesprochen werden kann. Es ging um die Frage, ob für Freizeitradler und Radler auf dem Weg zur Arbeit das Nichttragen eines Helms eine Obliegenheitsverletzung darstellt und damit zu einer entsprechenden Mithaftungsquote führt.

Geklagt hatte, mit Unterstützung des ADFC, eine Radfahrerin aus Schleswig-Holstein. Sie war 2011 auf dem Weg zur Arbeit schwer am Kopf verletzt worden.

Radfahrerin mit Autotür zu Fall gebracht
Eine Autofahrerin hatte am Straßenrand geparkt und unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin die Tür geöffnet. Die Radlerin prallte dagegen und stürzte. Von der Autofahrerin und deren Versicherung verlangt sie Schadenersatz.

Oberlandesgericht entschied noch auf Mitverschulden
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.

Für Radfahrer ist Tragen eines Schutzhelms nicht Pflicht

Die Begründung des Bundesgerichtshofs
Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.

  • Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein,
  • dazu müsse er aber diejenige Sorgfalt außer Acht lassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Zu unvorsichtig? Nicht nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt
Ein solches Mitverschulden wäre hier laut Bundesgerichtshof zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben.

Die allermeisten fahren „ohne“
So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur 11 % der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Das reichte dem Bundesgerichtshof nicht, um den fehlenden Helm bei der Klägerin zu sanktionieren und eine Kürzung des Schadensersatzes durch die Kfz-Haftpflicht der Autofahrerin abzunicken.

Hinweis
Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden. Das Oberlandesgericht betonte in seiner Entscheidung, dass ein sportlich fahrender Radfahrer, der sich nicht lediglich von A nach B bewege, sondern das Fahrrad auch als Sportgerät nutze, fahrlässig handle, wenn er ohne Helm fahre.

Merke aber auch: Fahren ohne Helm gefährdet Ihre Gesundheit! warnt die Weltgesundheitsorganisation.

Finanzamt darf bei Nachzahlungszinsen nicht übertreiben

Finanzamt darf bei Nachzahlungszinsen nicht übertreiben

Eheleute stehen immer wieder vor der Frage, wie sie ihre Einkünfte dem Finanzamt erklären sollen: in einer gemeinsamen oder einer getrennten Einkommensteuererklärung? Je nach Entwicklung der Einkommen sollten die Partner immer wieder prüfen, ob die gewählte Veranlagungsform noch die richtige ist. Insbesondere wenn beide gewerblich aktiv sind, empfiehlt sich eine genaue Prüfung, wie ein Streitfall vor dem Finanzgericht Münster zeigt.

Zum Hintergrund
Ein Ehepaar, das im Streitjahr 2006 mit einem Gewerbebetrieb sehr gut verdiente, hatte sich für eine getrennte Veranlagung entschieden. Dabei wies der Ehemann keine Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb aus und musste dem entsprechend auch wenig Steuern zahlen. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2011 kam die Beteiligung jedoch ans Tageslicht mit der Folge, dass die Gewinnzuweisung zwischen den Eheleuten neu aufgeteilt und eine satte Steuernachzahlung von 328.000 EUR fällig wurde. Erschwerend kamen Nachzahlungszinsen von 80.000 EUR hinzu.

Um diese finanzielle Belastung zu reduzieren, beantragte das Ehepaar den Wechsel in die gemeinsame Veranlagung. Damit reduzierte sich die Einkommensteuernachzahlung auf 151.000 EUR. Dennoch verlangte das Finanzamt Nachzahlungszinsen in unveränderter Höhe.

Nachdem das Finanzamt den Antrag auf Halbierung der Nachzahlungszinsen abgelehnt hatte, zogen die Eheleute vor das Finanzgericht Münster mit der Begründung, dass nur auf die endgültig festgesetzte Steuer von 151.000 EUR Zinsen berechnet werden dürften.

Finanzgericht: Entscheidung des Finanzamts rechtswidrig
So sah es auch das Finanzgericht Münster. Die Begründung der Richter: Einen Teil der Zinsen nicht zu erlassen, sei ein Ermessensfehler und damit rechtswidrig. Zwar entspräche es der Gesetzeslage, dass die Nachzahlungszinsen auf Grundlage der ursprünglichen Steuernachforderung zu berechnen sind. Auch eine rückwirkende Umstellung auf eine Zusammenveranlagung habe keine Auswirkungen für bereits festgesetzte Zinsen. Diese Regelung könne im Einzelfall jedoch nicht angemessen sein.

Daher muss das Finanzamt über den Antrag der Kläger neu entscheiden. Hierbei müsse es bei der Berechnung der Zinsen deutlich machen, welchen Liquiditätsvorteil der Kläger gehabt habe. Des Weiteren müsse sich das Finanzamt mit der Frage auseinandersetzen, ob der Wechsel in eine andere Veranlagungsform eine Zinsfestsetzung erst ab der Kenntnis einer belastenden Feststellung auslöst.

Praxistipp
Die rechtlichen Grundlagen für Nachzahlungszinsen sind in § 233a der Abgabenordnung geregelt, der auch Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Er gilt als eine schwierigsten Bestimmungen der gesamten Abgabenordnung. Zwar ist der Ausgangsfall, dass die Nachverzinsung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 AO), einsetzt, noch als relativ einfach anzusehen. Den richtigen Zinsbetrag zu ermitteln, wenn die Steuerfestsetzung später geändert wird so wie in diesem Fall, bereitet aber erhebliche Probleme.

Denn der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge ist ein erstmaliger Antrag auf Zusammenveranlagung zwar als ein Ereignis mit Rückwirkung anzusehen, das aber nach der gesetzlichen Regelung in der Abgabeordnung keine Auswirkungen auf die Berechnung der Zinsnachzahlung haben kann. Zweck der Bestimmung ist es lediglich, die Zinsvorteile, die der Steuerzahler aufgrund der verspäteten Steuerzahlung hatte, abzuschöpfen oder auch Zinsnachteile zu beseitigen. Im Streitfall hatte der Kläger indes keinen Zinsvorteil erlangt, sodass die Festsetzung der Zinsen zumindest in der Höhe, wie sie vor dem Antrag auf Zusammenveranlagung berechnet wurde, dem Sinn des Gesetzes widersprach. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist daher plausibel, die endgültige Berechnung aber weiterhin dem Finanzamt überlassen.

Einzelfragen zur Spendenhaftung geklärt

Einzelfragen zur Spendenhaftung geklärt

Wer wann und in welcher Höhe für falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen oder zweckfremde Mittelverwendungen haftet, stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit Verfügung vom 17.3.2014 dar. Besonderes Augenmerk legt die Oberfinanzdirektion dabei auf die Bestimmung des Haftungsschuldners und den Vertrauensschutz beim Zuwendenden.

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt oder die zweckfremde Verwendung von Spendenmitteln veranlasst, haftet für die entgangene Steuer. Insoweit wird also zwischen einer Aussteller- und einer Veranlasserhaftung unterschieden.

Welche Grundsätze bei der Haftungsinanspruchnahme gelten, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun mit Verfügung vom 17.3.2014 dargestellt. Folgende Aspekte dieser Weisung sind hervorzuheben:

  • Der Ausstellerhaftung unterliegt grundsätzlich nur die betroffene Körperschaft, da Zuwendungsbestätigungen ausdrücklich nur vom Empfänger ausgestellt werden dürfen. Gegenüber einer natürlichen Person kann eine Ausstellerhaftung allenfalls dann eingreifen, wenn diese außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.
  • In Fällen der Veranlasserhaftung muss ebenfalls vorrangig die Körperschaft in Haftung genommen werden.
  • Eine natürliche Person ist als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn sie selbst Zuwendungsempfänger ist und die unrichtigen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat.
  • Im Fall von BGB-Gesellschaften und Gemeinschaften kommen als Haftungsschuldner zwar grundsätzlich sämtliche Gesellschafter in Betracht, vorrangig soll aber die jeweils handelnde Person in Anspruch genommen werden.
  • Bei der Haftungsprüfung muss stets übergeprüft werden, ob der Zuwendende gutgläubig war (Kopplung des Haftungstatbestands an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden).
  • Der Zuwendende darf darauf vertrauen, dass die ausgestellte Bestätigung richtig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat, ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war oder aufgrund einer groben Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Zudem darf der Zuwendende den Abzug der Spende nicht mehr in seiner Steuererklärung beantragen, sobald der Aussteller ihm gegenüber die unrichtige Zuwendungsbestätigung widerrufen hat (Entfall des Vertrauensschutzes).
  • Die entgangene Steuer, für die der Haftenden in Anspruch genommen wird, beträgt 30 % der Zuwendungsbeträge. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang sich die Spenden bei den Zuwendenden tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.
  • Die Bemessungsgrundlage für die 30 %ige Haftungshöhe bilden in Fällen der Ausstellerhaftung die Zuwendungen, die in unrichtigen Zuwendungsbestätigungen ausgewiesen wurden. In Fällen der Veranlasserhaftung ist die Summe der fehlverwendeten Zuwendungen heranzuziehen.
  • Die Festsetzungsfrist für die Spendenhaftung ist an die Festsetzungsfrist gekoppelt, die für die Körperschaftsteuer des Zuwendungsempfängers gilt.
  • Bevor ein Haftungsbescheid erteilt wird, müssen die Finanzbehörden dem Haftenden zunächst rechtliches Gehör gewähren. Im Bescheid müssen sie später zudem die Gründe für die getroffene Ermessensentscheidung darstellen.

Kindergeld in der Unternehmensphase bei „PreMaster-Programm“

Kindergeld in der Unternehmensphase bei „PreMaster-Programm“

Eltern können für ihre Kinder auch für die Dauer der Unternehmensphase eines sog. „PreMaster-Programms“ grundsätzlich Kindergeld bekommen.

Hintergrund
Mit einem „PreMaster-Programm“ unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. „Unternehmensphase“ werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings „on-the-job“ werden sie im Unternehmen einer „Ankerabteilung“ zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.

Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und – wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts – als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegenstehe.

Entscheidung
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Es sieht in der Unternehmensphase ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Gericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten

Nachträgliche Schuldzinsen können auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung einer vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Hintergrund
Der Kläger war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 – nach Ablauf der einkommensteuerrechtlichen Veräußerungsfrist. Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht; das Finanzgericht gab dem Kläger demgegenüber Recht.

Entscheidung
Die Entscheidung knüpft an ein älteres Urteil an, mit dem der Bundesfinanzhof den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Fall einer steuerbaren Veräußerung zugelassen hatte. In seiner aktuellen Entscheidung erweitert der Bundesfinanzhof nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: Ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet.

Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der Bundesfinanzhof grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt.

Kein Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Kein Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen kommt nicht in Betracht, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor Verkauf der Immobilie weggefallen ist.

Hintergrund
Der Kläger erwarb 1999 ein u. a. mit einer Gaststätte und mit 7 Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Kläger – parallel zu seinen Vermietungsbemühungen – ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Umsatzsteuer: Die Umsätze eines Dirigenten sind umsatzsteuerfrei!

Tatbestand:

Der Kläger ist Berufsmusiker und erzielt Umsätze als Dirigent und Chorleiter. Er ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Streitig ist, ob Umsätze eines Dirigenten und Chorleiters nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG mit 7% ermäßigt, oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Aus den Einnahme-Überschuss-Rechnungen der Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1999) sind die Chöre bzw. Orte der musikalischen Darbietung ersichtlich, wo der Kläger tätig geworden ist. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Chören bestehen nicht.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus seiner Tätigkeit als Dirigent verschiedener Chöre unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL) berufen.

1. 1.1. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG befreit die Umsätze u.a. von Chören, soweit sie Einrichtungen der dort genannten öffentlich-rechtlichen Träger sind und von Chören unter privater Trägerschaft, wenn die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Nach Buchstabe b der Vorschrift werden auch die Konzerte anderer Unternehmer (z.B. Konzertveranstalter) befreit, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Chören u.a. erbracht werden.

§ 4 Nr. 20 UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie nicht vollständig um (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedsstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden.

Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der „Einrichtung“ auch natürliche Personen mitumfasst (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999,419 zu § 4 Nr. 23 UStG). Zu entscheiden hatte der EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 über die Auftritte dreier Solisten. Der EuGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, Ensembles, die ebenfalls gewinnorientiert sein könnten, anders zu behandeln als solo auftretende Musiker (C-144/00, Rz. 26 u. 27).

Der EuGH hat weiter festgestellt, dass Art. 13 der 6. EGRL die Steuerbefreiung für kommerzielle Einrichtungen nicht ausschließt (C-144/00, Rz. 37, 38). Vielmehr ergeben sich Einschränkungen der Steuerbefreiung nur aus den abschließend aufgezählten Ermächtigungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6. EGRL.

Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass sowohl Chöre als auch solo auftretende Sänger unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen können, wenn sie im Besitz der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sind.

1.2. Im Unterschied zu dem vom EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 entschiedenen Fall hat der Kläger als Musiker seine Leistung nicht direkt gegenüber dem Konzertveranstalter, sondern an den von ihm dirigierten Chor erbracht.

Dies vermag nach Auffassung des Senats allerdings keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn nach der Rechtsprechung des EuGH werden die nach Art. 13 der 6. EG-Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert. Nach der Entscheidung des EuGH (C-144/00, Rnr. 25 bis 27) gibt es keinen Grund, der bei von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfassten kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf Künstler rechtfertigt, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen. Insbesondere können solche Künstler wie eine kulturelle Gruppe ihre Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder aus Liebhaberei ausüben und dabei entweder Gewinn erzielen oder ehrenamtlich, gegebenenfalls gegen bloße Aufwandsentschädigung, handeln. Folglich verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden können, die den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt sind, die bestimmte von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfasste kulturelle Dienstleistungen anbieten. Die Abgrenzung erfolgt somit tätigkeitsbezogen und nicht nach der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wem gegenüber die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern nur auf die Anerkennung der Tätigkeit als kulturelle Dienstleistung. Aus diesem Grunde hat der Richtliniengeber in der Neufassung des Abschnitts 107 Abs. 1 UStR 2008 die Dirigenten den Solisten gleichgestellt. Da der Kläger für die Streitjahre eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat, sind seine Leistungen als Dirigent gem. § Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit.

In vergleichbarer Weise hat dies der EuGH durch Urteil vom 21.06.2007 (C-453/05, Ludwig – UR 2007, 617) zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie entschieden. Die Grundsätze des EuGH-Urteils gelten analog auch für die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL, da auch dort nicht auf den Leistungsempfänger abgestellt wird.

Auch der Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lässt diese Auslegung zu, da dort – im Gegensatz zu Buchstabe b – nicht vorausgesetzt wird, dass die Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger (im Fall des Buchst. b: den Besucher des Konzerts) erbracht wird.

1.3 Anhaltspunkte dafür, dass in den vom Kläger angegebenen Umsätzen andere, nicht steuerbefreite Leistungen enthalten sind, liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger auch in den Einnahmen des Jahres 2000 einen Betrag mit der Bezeichnung „Stadtsparkasse“ angegeben. Dies muss aber keine besonderen Zweifel erwecken, weil der Kläger häufig nicht nur den betreuten Chor, sondern auch die Spielstätte genannt hat, an der er mit seinem Chor Auftritte hatte. Auch der Beklagte selbst hat anlässlich einer Überprüfung keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Angaben des Klägers geäußert (vgl. Bl. 62 Bilanz-Akte).

1.4 Dass die Bescheinigung der Landesbehörde (Bl. 23/24 FG-Akte) für einen zurückliegenden Zeitraum erstellt wurde, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen (so auch BFH Urteil vom 24.01.2008 (V R 3/05, DStR 2008, 919) zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG). Aus § 4 Nr. 20 a UStG ergibt sich keine Einschränkung dahin gehend, dass die Steuerbefreiung nur bei im Voraus erteilten Bescheinigungen zu gewähren ist. Die Bescheinigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Antragsteller nachweist, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in Satz 1 der Vorschrift genannten Einrichtungen. Diese Nachweise hat auch der Kläger im Streitfall erbracht, sonst wäre ihm die Bescheinigung nicht erteilt worden.

Die anderweitige Festsetzung scheitert auch nicht an § 175 Abs. 2 Satz 2 AO. Nach dieser Vorschrift gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Der Senat kann offenlassen, ob er diese Vorschrift anwenden müsste (vgl. hierzu BFH Urteile vom 24.01.2008 – V R 3/05, a.a.O., unter II.3. der Gründe; vom 15.09.1995 XI R 101/92, BStBl. II 1995, 912). Denn die Frage nach der Anwendbarkeit stellt sich erst dann, wenn der Bescheid bereits in Bestandskraft erwachsen und die Voraussetzungen der möglichen Korrekturvorschriften i.S.d.. § 172 f. AO zu prüfen sind. Vorliegend stehen die angefochtenen Steuerbescheide aber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sind deshalb vollen Umfangs änderbar, so dass es auf die Anwendbarkeit des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr ankommt.

1.5 Eine gesonderte Bescheinigung für jeden Chor ist nach § 4 Nr. 20 a UStG nicht erforderlich, weil es nicht auf den einzelnen Chor, sondern auf den Kläger ankommt, in dessen Person bestimmte kulturelle Dienstleistungen erfüllt werden müssen, die entsprechend anerkannt worden sind. Den Erfordernissen wird auch dadurch hinreichend genügt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nachgewiesen hat. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.

1.6 Eine Aufteilung der Umsätze – ggf. durch Schätzung – soweit sie auf Auftritte, Proben und CD-Einspielungen entfallen, hält der Senat nicht für geboten. Zum einen hat der Beklagte die Verkäufe von CD durch den Kläger lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Der Senat hält zum anderen die Tätigkeit im Rahmen von Proben ohnehin für mit den Auftritten untrennbar verbunden. Soweit die Chöre ihrerseits auch Erlöse aus dem Verkauf von CDs erzielen, sind diese bei Chören der Art wie sie vom Kläger dirigiert werden, völlig untergeordnet. Schwerpunkt sind bei solchen Chören stets die Auftritte. Anders als bei überregional bekannten Künstlern werden CDs im Wesentlichen anlässlich von Konzerten verkauft, nicht aber selbstständig vermarktet. Somit kann dahin stehen, ob ein Teil der Vergütungen des Klägers für seine Tätigkeit als Dirigent den CD-Einspielungen zuzuordnen und umsatzsteuerlich anders zu beurteilen wäre.

2. Da die Umsätze des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL steuerfrei sind, erübrigt sich die Entscheidung, ob sie dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6 K 1666/06, verkündet am: 06.05.2008

Kalte Progression abbauen – Jetzt!

BdSt kündigt eigenen Gesetzentwurf an

Der Bund der Steuerzahler begrüßt die offensiv geführte Debatte zur kalten Progression, einem ureigenen Thema des Verbandes. „Im Wahlkampf wurde versprochen, dass es keine Steuererhöhungen geben soll. Dies muss dann auch für heimliche Steuererhöhungen gelten“ fordert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, „Jetzt müssen den Worten Taten folgen“. Der Bund der Steuerzahler hat einen Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression erarbeitet, der in Kürze an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags versandt wird.

Die Mehrheit der Bürger steht hinter dieser Forderung. Eine Studie im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen zeigt, dass mehr als 80 Prozent der Befragten den Abbau der kalten Progression verlangen. Unterstützung dafür gibt es aus allen politischen Lagern. Aktuell lenken neben dem Wirtschaftsflügel der Union auch die Gewerkschaften und die SPD-Spitze ein und sprechen sich für den Abbau der kalten Progression aus.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 01.08.2014