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Kein Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Kein Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen kommt nicht in Betracht, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor Verkauf der Immobilie weggefallen ist.

Hintergrund
Der Kläger erwarb 1999 ein u. a. mit einer Gaststätte und mit 7 Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Kläger – parallel zu seinen Vermietungsbemühungen – ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

Kernproblem

Schuldzinsen sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Streitig war aktuell, ob eine Entnahme auch dann zu bejahen ist, wenn die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts allein auf der Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung beruht.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit einem einzelnen Kommanditisten. Die von ihm an die Klägerin verpachteten Grundstücke wurden zutreffend als Sonderbetriebsvermögen behandelt. In 2000 übertrug der Kommanditist jeweils 1/5 seines Kommanditanteils sowie einen Miteigentumsanteil von je 1/5 der verpachteten Grundstücke unentgeltlich auf seine beiden Kinder. Die Grundstücke wurden sodann von der durch ihn und die Kinder errichteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an die Klägerin verpachtet. Hierdurch entstand eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, mit der Folge, dass die Bilanzierungskonkurrenz (es lag sowohl Betriebsvermögen der GbR als auch Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin vor) zugunsten der Besitz-GbR zu lösen war. Die Finanzverwaltung sah hierin eine Entnahme des Grundstücks bei der Klägerin (bei gleichzeitiger Einlage des Wirtschaftsguts in die GbR), die zu einem eingeschränkten Schuldzinsenabzug führte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH führt die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung des Grundstücks während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nicht zu einer Entnahme, als sie zum Buchwert und damit ohne Gewinnrealisierung erfolgt. Dies begründet der BFH damit, dass das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft nicht verliere, sondern dieses lediglich während des Bestehens der Betriebsaufspaltung nicht zum Tragen komme.

Konsequenzen

Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass die geänderte Zuordnung des Wirtschaftsguts zu einem anderen Betriebsvermögen derselben Steuerpflichtigen allein durch die Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bedingt war. Ein endgültiger Betriebsvermögenstransfer liegt somit nicht vor, da die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auflebt. Vorsicht ist im Hinblick auf den Schuldzinsenabzug aber weiterhin geboten, wenn und soweit Wirtschaftsgüter endgültig zwischen 2 Betrieben desselben Steuerpflichtigen oder zwischen 2 (ggf. beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften überführt bzw. übertragen werden.