Automation in der Steuerverwaltung

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –

BMF-Schreiben vom 5. Februar 2003 – IV D 4 – O 2250 – 38/03 – Sitzung III/06 der Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 6. bis 8. Dezember 2006 – TOP 25

 

Aufgrund § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28. Januar 2003 (BGBl. I, S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Über-mittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3380), § 8 der Steuerdaten-Abruf-verordnung – StDAV – vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I, S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach  § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ge-regelt wird. 

 

1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

(1) Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungs-verfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hier-für einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröff-neten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.  Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektro-nische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanz-verwaltung“ vom 14. Dezember 1999 (BStBl I, S. 1055) in der jeweils gelten-den Fassung hingewiesen.

(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).

 

2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen

Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1  Abs. 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei

a) Verstößen gegen die technischen Festlegungen („Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung“) sowie bei

b) Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung

nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.

 

3. Bereitstellung von Schnittstellen 

 Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder  -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung.   Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen. 

 

 4. Erleichterungen bei der elektronischen Übermittlung und Authentifizierung des Datenübermittlers

Zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung (§ 1 Abs. 1 StDÜV) steht dem Steuerpflichtigen frei, bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 UStG, Steuer-anmeldungen nach § 41a des EStG sowie Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 9 UStG auf eine Authentifizierung des Datenübermittlers zu verzichten. Der Verzicht erfolgt formlos. Er ist auf Rückfrage gegenüber der Finanzverwaltung zu bestätigen. Da im Falle einer erstmaligen nicht authentifizierten elektronischen Übermittlung nicht unmittelbar erkannt werden kann, ob der Steuerpflichtige auf die Authentifizierung verzichtet bzw. eine nicht autorisierte Übermittlung vorliegt, wird u.a. zur Vermeidung von Rückfragen die Nutzung des Authentifizierungsverfahrens empfohlen.   Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.

 

5. Elektronische Übermittlung mit komprimierter Steuererklärung

Die elektronische Übermittlung ist auch möglich, soweit für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanz-verwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) genutzt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass im komprimierten Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind.  In diesem Fall ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuer-erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom 27. Dezember 1999 (BStBl I, S. 1049). Durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.

 

6. Datenübermittlung im Auftrag

Im Fall der Übermittlung im Auftrag hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen (§ 6 Abs. 2 StDÜV) und gegebenenfalls zu berichtigen.   Der Dritte (Datenübermittler) kann die Erfüllung der Verpflichtung nach § 6  Abs. 2 StDÜV sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen.   Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungs-gesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.

 

7. Elektronischer Abruf von Bescheiddaten

Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuer-bescheides. Auf die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbe-scheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektro-nisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

 

8. Übergangsregelungen

Die für die elektronische Übermittlung von Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2  Satz 1 Nr. 1 EStG) und Sammelanträgen (§ 45b EStG) bisher zugelassenen Daten-übermittler erhalten die zur künftigen Übermittlung notwendigen Registrierungs-unterlagen unaufgefordert vom Bundeszentralamt für Steuern.

 

9. Schlussbestimmungen 

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2003 (BStBl I, S. 158 und S. 160). Es wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Kessler