Basiszins für Vorabpauschale 2026: Das müssen Fondsanleger jetzt wissen

Das Bundesfinanzministerium hat den maßgeblichen Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 bekanntgegeben. Für Anleger von Investmentfonds ergeben sich daraus wichtige steuerliche Konsequenzen.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den Anleger von thesaurierenden oder nur teilweise ausschüttenden Investmentfonds versteuern müssen. Sie dient dazu, die laufende Besteuerung sicherzustellen, auch wenn der Fonds Gewinne nicht ausschüttet, sondern reinvestiert.

Aktueller Basiszins: 3,20 Prozent

Laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 beträgt der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 genau 3,20 Prozent. Die Deutsche Bundesbank hat diesen Wert auf Basis der Zinsstrukturdaten zum 2. Januar 2026 ermittelt. Dabei wurde die Rendite von Bundeswertpapieren mit 15-jähriger Restlaufzeit und jährlicher Kuponzahlung zugrunde gelegt.

Berechnung der Vorabpauschale 2026

Die Vorabpauschale wird wie folgt berechnet:

Basiszins (3,20 %) × 70 % × Wert der Anteile zu Jahresbeginn

Von diesem Betrag werden bereits erfolgte Ausschüttungen abgezogen. Die Vorabpauschale ist jedoch maximal der Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr.

Beispielrechnung

Bei einem Fondswert von 10.000 Euro zu Jahresbeginn ergibt sich:

  • 3,20 % × 70 % = 2,24 %
  • 2,24 % von 10.000 Euro = 224 Euro Vorabpauschale

Wichtige Fristen und Zeitpunkte

Die Vorabpauschale für 2026 gilt als am 4. Januar 2027 zugeflossen – dem ersten Werktag des Folgejahres. Zu diesem Zeitpunkt wird sie auch automatisch von der depotführenden Bank eingezogen, sofern ausreichend Liquidität vorhanden ist oder ein entsprechender Freistellungsauftrag besteht.

Was bedeutet das für Anleger?

Der Basiszins von 3,20 Prozent liegt deutlich über dem historischen Tiefstwert von 0,07 Prozent aus den Jahren 2021 und 2022, aber unter den Werten von 2023 (2,55 %) und 2024 (2,29 %). Anleger thesaurierender Fonds sollten beachten:

  • Liquidität sicherstellen: Stellen Sie sicher, dass ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist, damit die depotführende Stelle die Steuer einziehen kann.
  • Freistellungsauftrag prüfen: Nutzen Sie Ihren Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete) optimal aus.
  • Doppelbesteuerung vermeiden: Die gezahlte Vorabpauschale wird später beim Verkauf der Fondsanteile steuerlich berücksichtigt.

Rechtliche Grundlage

Die Regelungen zur Vorabpauschale finden sich in § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Die Veröffentlichung des Basiszinses erfolgt jährlich durch das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt.

Unser Tipp

Die Besteuerung von Investmentfonds ist komplex. Als Ihre Steuerberater unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Kapitalanlagen und prüfen, ob alle Freibeträge ausgeschöpft sind.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!


Quelle: BMF-Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/012/001 vom 13.01.2026